Rechte und Pflichten des Otfciers im Militär-Stratverfahren, 143
der Lage sein, behufs Erhebung des Thatbestandes und Eruierung des
Thäters einzuschreiten. Durch umständliche politische Vorerhebungen
würde die Amtshandlung des Gerichtes behindert, und könnte selbst
der Zweck der gerichtlichen Untersuchung vereitelt werden. Dies gilt
rücksichtlich jedes Strafverfahrens, insbesondere aber des Militär-Straf-
verfahrens, da die militärische Disciplin eine rasche Rechtsprechung
erfordert, bei welcher die Strafe der That auf dem Fuße folgt.
II. Der Officier als Gerichtszeuge.
Nach der bestehenden Militär-Strafprocess-Ordnung ist die Durch-
führung der Voruntersuchung Sache des Auditors. Nicht bloß der Urtheils-
spruch, sondern auch die Durchführung der Untersuchung erfordert juri-
stische Fachkenntnisse. Die Untersuchung ınuss vom Anfange eine ziel-
bewusste sein. Der Untersuchungsrichter muss sich vergegenwärtigen,
welche gesetzlichen Merkmale die strafbare That hat, welche den Gegen-
stand der Untersuchung oder Anklage bildet, und die Untersuchung
derart führen, dass aus derselben hervorgeht, ob im gegebenen Falle
diese Merkmale vorhanden sind. Es verdient daher unsere Militär-Straf-
process-Ordnung in der Beziehung, dass die Voruntersuchung vom
Auditor geführt wird, den Vorzug vor andern Militär-Strafprocess-Ord-
nungen (z. B. der französisch-italienischen), nach welchen die Durch-
führung der Untersuchung Militärpersonen, die Nichtjuristen sind, über-
tragen ist.
Wir haben gesagt, dass nach unserer Militär-Strafprocess-Ordnung
die Durchführung der Untersuchung in der Regel dem Auditor obliegt.
Ausnahmen von dieser Regel bestehen nur zwei.
Im standrechtlichen Verfahren nämlich und auf ansgerüsteten
Kriegsschiffen ist, wenn die Beiziehung eines Auditors unthunlich, be-
ziehungsweise ein Auditor nicht eingeschiflt ist, die Untersuchung von
einem ÖOfficier des Soldatenstandes durchzuführen, welcher auch im
Kriegsrecht die Stelle des Auditors zu vertreten hat. In diesen Fällen
ist der Officier wie der Auditor an die Normen der Militär-Strafprocess-
Ordnung gebunden.
Wird aber auch, was die Regel bildet, die Untersuchung vom
Auditor geführt, so kommen doch auch im Laufe der Untersuchung
dem Officier des Soldatenstandes einzelne Obliegenheiten zu. Zu allen
Thatbestand-Erhebungen, zur Vernehmung der Zeugen, zum Verhöre
des Beschuldigten, zur Vornahme des Augenscheines sind zwei Gerichts-
zeugen beizuziehen.
Als Gerichtszeugen sollen den Bestimmungen der Militär-Straf-
process-Ordnung gemäß nur solche Personen commandiert werden, welclıe