Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Rechte und Pflichten des Otfciers im Militär-Stratverfahren, 143 
der Lage sein, behufs Erhebung des Thatbestandes und Eruierung des 
Thäters einzuschreiten. Durch umständliche politische Vorerhebungen 
würde die Amtshandlung des Gerichtes behindert, und könnte selbst 
der Zweck der gerichtlichen Untersuchung vereitelt werden. Dies gilt 
rücksichtlich jedes Strafverfahrens, insbesondere aber des Militär-Straf- 
verfahrens, da die militärische Disciplin eine rasche Rechtsprechung 
erfordert, bei welcher die Strafe der That auf dem Fuße folgt. 
II. Der Officier als Gerichtszeuge. 
Nach der bestehenden Militär-Strafprocess-Ordnung ist die Durch- 
führung der Voruntersuchung Sache des Auditors. Nicht bloß der Urtheils- 
spruch, sondern auch die Durchführung der Untersuchung erfordert juri- 
stische Fachkenntnisse. Die Untersuchung ınuss vom Anfange eine ziel- 
bewusste sein. Der Untersuchungsrichter muss sich vergegenwärtigen, 
welche gesetzlichen Merkmale die strafbare That hat, welche den Gegen- 
stand der Untersuchung oder Anklage bildet, und die Untersuchung 
derart führen, dass aus derselben hervorgeht, ob im gegebenen Falle 
diese Merkmale vorhanden sind. Es verdient daher unsere Militär-Straf- 
process-Ordnung in der Beziehung, dass die Voruntersuchung vom 
Auditor geführt wird, den Vorzug vor andern Militär-Strafprocess-Ord- 
nungen (z. B. der französisch-italienischen), nach welchen die Durch- 
führung der Untersuchung Militärpersonen, die Nichtjuristen sind, über- 
tragen ist. 
Wir haben gesagt, dass nach unserer Militär-Strafprocess-Ordnung 
die Durchführung der Untersuchung in der Regel dem Auditor obliegt. 
Ausnahmen von dieser Regel bestehen nur zwei. 
Im standrechtlichen Verfahren nämlich und auf ansgerüsteten 
Kriegsschiffen ist, wenn die Beiziehung eines Auditors unthunlich, be- 
ziehungsweise ein Auditor nicht eingeschiflt ist, die Untersuchung von 
einem ÖOfficier des Soldatenstandes durchzuführen, welcher auch im 
Kriegsrecht die Stelle des Auditors zu vertreten hat. In diesen Fällen 
ist der Officier wie der Auditor an die Normen der Militär-Strafprocess- 
Ordnung gebunden. 
Wird aber auch, was die Regel bildet, die Untersuchung vom 
Auditor geführt, so kommen doch auch im Laufe der Untersuchung 
dem Officier des Soldatenstandes einzelne Obliegenheiten zu. Zu allen 
Thatbestand-Erhebungen, zur Vernehmung der Zeugen, zum Verhöre 
des Beschuldigten, zur Vornahme des Augenscheines sind zwei Gerichts- 
zeugen beizuziehen. 
Als Gerichtszeugen sollen den Bestimmungen der Militär-Straf- 
process-Ordnung gemäß nur solche Personen commandiert werden, welclıe
	        
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