170: Die philosophische Begründung des Militär-Strafrechts.
Strafen auch gerecht. Der Soldat weiß, dass unter den gegebenen Ver-
hältnissen durch sein Delict die Disciplin noch mehr leidet. Eine strenge
Strafe ist daher der Größe des Verschuldens entsprechend. Es kann
daher im Militärrecht den politischen Momenten der relativen Straf-
rechts-Theorien Rechnung getragen werden, aber nicht ausschließB-
lich, nicht allein, nicht ohne Grundlage der Gerechtigkeit.!)
Das Princip der Gerechtigkeit hat nicht nur im materiellen, sondern
auch im formellen Strafrecht, im Strafprocess zur Anwendung zu
gelangen. Im militärischen Strafverfahren haben daher die Grundsätze
zur Geltung zu kommen, welche von der heutigen Rechtswissenschaft
als von der Gerechtigkeit gefordert angesehen werden. Da aber die
militärische Rechtspflege zur Aufrechthaltung der Rechts-Ordnung im
Heere dienen soll, so müssen jene Formen unterbleiben, welche der
Diseiplin schädlich sein können.
Die Schwierigkeit einer jeden Reform des Militär-Strafverfahrens
bestelit darin, den Forderungen der Gerechtigkeit und der
Disciplin im gleichen Maße Rechnung zu tragen.
I) Abegg, „Die verschiedenen Strafrechts-Theorien“, 1835, S. 55, 171.