Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Der militärische Landesverriathı. 199 
3. wenn Werbungen zum Nachıtheil des Gegners vorgenommen, 
wenn Soldaten zum Treubruch (Fahnenflucht, Aufstand) verleitet werden; 
4. wenn Öperationspläne oder Pläne von Festungen dem Gegner 
mitgetheilt werden, und wenn eine Spionage begangen wird. 
Die angeführten Fälle erschöpfen jedoch nicht den Begriff des 
Landesverrathes. Es kann z. B. ein Unterthan eines Staates, welcher auf 
ein Kriegsdarlehen eines anderen Staates unterzeichnet, und so die Mittel 
zur Kriegsführung beschafft, wegen Landesverrathes zur Verantwortung 
gezogen werden. 
Als Strafen werden Zuchthaus und Festungsstrafen von ver- 
schiedener Dauer normiert. Eines Landesverrathes im eigentlichen Sinne 
des Wortes können sich nur Unterthanen des Staates, zu dessen Nach- 
theil die Handlung geschieht, schuldig machen, da nur bei ihnen von 
einem Treuverhältnis die Rede sein kann. 
Das deutsche Reichsstrafgesetz enthält daher Strafnormen nur gegen 
Reichsangehörige, wo immer sich dieselben befinden und gegen Aus- 
länder, während sie sich unter dem Schutze des Deutschen Reiches oder 
eines Bundesstaates innerhalb des Bundesgebietes aufhalten. — Dem 
Bundesgebiete wird das von der Invasions-Armee besetzte feindliche 
Gebiet gleichgehalten ($ 161 des d. M.-St.-G.). 
Gegen Militär-Personen, welche im Felde sich eines Landesverrathes 
(Kriegsverrathes) schuldig machen, sind ob der größeren Gefährlichkeit 
der That und der Verletzung der bürgerlichen und militärischen Pflichten 
strengere Strafen, wegen besonders gefährlicher Handlungen die Todes- 
strafe, normiert ($ 56 u. 57 des deutschen M.-St.-G.) — Gleich strenge 
Strafen, wie gegen Militär-Personen im Felde, finden gegen alle Per- 
sonen Anwendung, welche sich auf dem Kriegsschauplatze eines Landes- 
oder Kriegsverrathes schuldig machen. Der $ 160 M.-St.-G. macht 
zwischen In- und Ausländern keinen Unterschied. Wenn über einen 
Theil des Bundesgebietes der Kriegszustand verhängt wird, sind die 
schweren Fälle des militärischen Landesverrathes (88, 90 Reichs-Straf- 
gesetzbuch), an Personen, welche sich derselben schuldig machen, mit dem 
Tode zu bestrafen ($ 4 des Einführungs-Gesetzes zum Reichs-Strafgesetz). 
Die richtige Auffassung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen 
über den militärischen Landesverrath durch Vorschubleistung der feind- 
lichen Kriegsmacht und Schädigung der eigenen Kriegsmacht eines 
Staates erfordert zunächst die Beantwortung der Frage, welche Personen 
nach heutigem Völkerrecht der Kriegsmacht des Staates angehören, 
und daher im Falle der Gefangennehmung als Kriegsgefangene zu be- 
handeln sind, welche Personen hingegen wegen Feindseligkeiten gegen 
die Kriegsmacht sich strafbarer Handlungen schuldig machen, und im 
Falle der Ergreifung als Strafgefangene anzusehen sind.
	        
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