Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die Kriegsgefangenschatt. 229 
unterbrochen wird, indem für die Kriegsgefangenen ein Curator auf- 
gestellt wird. Schon nach römischem Rechte wurde für die kriegs- 
gefangenen Römer ein curator bonorum aufgestellt (Hase l.c, S. 103). 
Strafbare Handlungen können gegen Kriegsgefangene wie gegeu 
andere Personen begangen werden. Manche Militär-Strafgesetze (265 
des österr. M.-St.-G., $S 134 des deutschen M.-St.-G.) entbalten besondere 
Strafbestimmung gegen die Beraubung oder Misshandlung kriegsge- 
fangener Soldaten. — Gewaltthätigkeiten gegen gefangene oder über- 
haupt wehrlose Feinde werden von den Dienstvorschriften als unehren- 
haft gekennzeichnet. Es ist daher, wenn auch der Feind die Kriegs- 
manier bei Seite setzt, nicht gestattet, Repressalien in der Weise zu 
ergreifen, dass man das Beutemachen und andere Gewaltacte an Ge- 
fangenen, die bereits welırlos sind, gestattet, selbst abgesehen davon, 
dass durch solche Handlungen die Disciplin der eigenen Truppen ge- 
lockert wird. Repressalien anderer Art, z. B. Geld-Contributionen im 
bereits besetzten Territorium, sind völkerrechtlich gestattet. 
Die Kriegsgefangenen haben Anspruch auf eine, ihrem militärischen 
Range, angemessene Verpflegung. 
So wird z. B. nach der Gebüren-Vorschrift der österr.-ung. Armee 
einem kriegsgefangenen Officier eine tägliche Alimentation verabfolgt 
(General 4 fl., Subaltern-Officier 1 fl.), während kriegsgefangene Unter- 
officiere, Gefreite und Soldaten mit der Löhnung eines Infanteristen, 
dann mit der Kost und Brotgebür gleich den Soldaten des k. u. k. Heeres 
zu verpflegen sind. — Im Falle einer Erkrankung haben die Kriegs- 
gefangenen einen Anspruch auf Verpflegung und Behandlung wis die 
eigenen Soldaten (vgl. $ 116, 117 u. 122, L Th. — $ 21, II. Th. G.-V.). 
Behufs Ersatzes für die Auslagen kann der Staat die Kriegsge- 
fangenen des Mannschaftsstandes zu angemessenen Arbeiten (Straßen-, 
Brückenbau) verhalten, wobei allerdings auf die sociale Stelluug Rück- 
sicht zu nelımen ist. Wenn der Arbeitslohn die Unterhaltskosten über- 
steigt, so soll der Überschuss den Kriegsgefangenen bei der Entlassung 
aus der Kriegsgefangenschaft verabfolgt werden. Zum Eintritt in die 
eigenen Kriegsdienste, sowie auch zu Arbeiten für die Kriegsoperationen 
gegen das eigene Vaterland sollen die Kriegsgefangenen nicht verhalten 
werden. 
Die Kriegsgefangeuschaft endet, sobald der Kriegsgefangene aus 
dem Machtbereich des feindlichen Staates gelangt ist, sei dies durch Aus- 
wechslung der Gefangenen während des Krieges, nach geschlossenem 
Frieden oder durch Selbstbefreiung. 
Unverwundet in feindliche Kriegsgefangenschaft gerathene Offieiere 
(Cadetten) haben nach ihrer Rückkehr ihr Verhalten vor einer Officiers- 
Versammlung, welche nach den Bestimmungen der Vorschrift für das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.