Das Recht und die Pflicht der Anwendung der Waffe. 23
und denselben nur durch ein augenblicklich abschreckendes Beispiel
Einhalt geschehen kann, den Officieren das Recht eingeräumt, den
einen oder anderen der Schuldigen auf der Stelle niederzumachen oder
die Vollziehung der Niedermachung anzubefehlen. Eine ähnliche Be-
stimmung enthält das Gesetz rücksichtlich des Beutemachens zur Uu-
zeit. Wenn Soldaten während eines Gefechtes, beim Vorrücken oder
Rückzuge, bei Erstürmung eines festen Platzes oder Lagers, oder bei
Wegnalhme eines Schiffes, bevor es erlaubt worden ist, auf Beute aus-
gehen und sich gegen den abmahnenden Vorgesetzten widerspänslig
zeigen, so können sie zum abschreckenden Beispiel niedergemacht
werden. ')
MIT. Recht und Pflicht der Wache zur Anwendung der Waffe.
Die Wachen sind, wie schon der Name anzeigt, die Wächter der
ötfentlichen Sicherheit und daher wesentliche Werkzeuge der Erhaltung
der staatlichen Ordnung. Gegen Angriffe auf Wachen sind mit Recht
strenge Strafen normiert, deren Zweck wie der jeder Strafe darauf ge-
richtet ist, einerseits die Schuldigen der verdienten Strafe zuzuführen,
anderseits aber derartige strafbare Handlungen zu verhüten. Es ist aber
weiters im Interesse der öffentlichen Ordnung gelegen, dass jeder An-
griff gegen die Wache, als Wächter der öffentlichen Ordnung, auf der
Stelle zurückgewiesen wird. Aus diesem Grunde ist von den Militär-
Strafgesetzgebungen den Wachen das Recht eingeräumt, in bestimmten
Fällen von der Waffe Gebrauch zu machen. Fragen wir uns jedoch,
bevor wir zur Betrachtung dieser Fälle gehen, wer als Wache im Sinne
des Gesetzes zu verstehen ist? Unter Wache ist zunächst jede auf
Posten stehende Schildwache, Vedette und Lagerwache?) zu verstehen.
Von der Schildwache wohl zu unterscheiden ist die Inspection, welche
zwar ım- Dienste, nicht aber im Wachdienste steht, und welcher daher
die Rechte und Pflichten der Wache nicht zukommen. Die Schildwache
versieltt den Dienst mit blanker Waffe (Gewehr mit gepflanztem Ba-
jonnette, gezogenem Säbel) und wird ordnungsmäßig aufgeführt und ab-
gelöst, während die Iuspection den Dienst mit versorgter Waffe ver-
sieht und nicht aufgeführt wird. Ferner ist unter Wache jede Patrouille
und Ronde, Schutzwache (salva guardia?), oder zur Fortbringung eines
Verhafteten oder Staatsgutes bestimmte Militär-Escorte und jeder in
Ausübung seines Dienstes begriffene Gendarm zu verstehen. Dagegen
kann die Wachmannschaft, welche zur Bezielung bestimmter Posten
NSS 264, 277, lit. 5, 282, 499, M.-St.-G.
>} Über diese vgl. Dienst-Rezlement, IL. Theil, Punkt 194, 30%.
>) Schutzwachen stehen unter dein Schutze des Völkerrechtes, Dienst-Regle-
ment, I. Theil, Punkt 604.