Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Das Recht und die Pflicht der Anwendung der Waffe. 23 
und denselben nur durch ein augenblicklich abschreckendes Beispiel 
Einhalt geschehen kann, den Officieren das Recht eingeräumt, den 
einen oder anderen der Schuldigen auf der Stelle niederzumachen oder 
die Vollziehung der Niedermachung anzubefehlen. Eine ähnliche Be- 
stimmung enthält das Gesetz rücksichtlich des Beutemachens zur Uu- 
zeit. Wenn Soldaten während eines Gefechtes, beim Vorrücken oder 
Rückzuge, bei Erstürmung eines festen Platzes oder Lagers, oder bei 
Wegnalhme eines Schiffes, bevor es erlaubt worden ist, auf Beute aus- 
gehen und sich gegen den abmahnenden Vorgesetzten widerspänslig 
zeigen, so können sie zum abschreckenden Beispiel niedergemacht 
werden. ') 
MIT. Recht und Pflicht der Wache zur Anwendung der Waffe. 
Die Wachen sind, wie schon der Name anzeigt, die Wächter der 
ötfentlichen Sicherheit und daher wesentliche Werkzeuge der Erhaltung 
der staatlichen Ordnung. Gegen Angriffe auf Wachen sind mit Recht 
strenge Strafen normiert, deren Zweck wie der jeder Strafe darauf ge- 
richtet ist, einerseits die Schuldigen der verdienten Strafe zuzuführen, 
anderseits aber derartige strafbare Handlungen zu verhüten. Es ist aber 
weiters im Interesse der öffentlichen Ordnung gelegen, dass jeder An- 
griff gegen die Wache, als Wächter der öffentlichen Ordnung, auf der 
Stelle zurückgewiesen wird. Aus diesem Grunde ist von den Militär- 
Strafgesetzgebungen den Wachen das Recht eingeräumt, in bestimmten 
Fällen von der Waffe Gebrauch zu machen. Fragen wir uns jedoch, 
bevor wir zur Betrachtung dieser Fälle gehen, wer als Wache im Sinne 
des Gesetzes zu verstehen ist? Unter Wache ist zunächst jede auf 
Posten stehende Schildwache, Vedette und Lagerwache?) zu verstehen. 
Von der Schildwache wohl zu unterscheiden ist die Inspection, welche 
zwar ım- Dienste, nicht aber im Wachdienste steht, und welcher daher 
die Rechte und Pflichten der Wache nicht zukommen. Die Schildwache 
versieltt den Dienst mit blanker Waffe (Gewehr mit gepflanztem Ba- 
jonnette, gezogenem Säbel) und wird ordnungsmäßig aufgeführt und ab- 
gelöst, während die Iuspection den Dienst mit versorgter Waffe ver- 
sieht und nicht aufgeführt wird. Ferner ist unter Wache jede Patrouille 
und Ronde, Schutzwache (salva guardia?), oder zur Fortbringung eines 
Verhafteten oder Staatsgutes bestimmte Militär-Escorte und jeder in 
Ausübung seines Dienstes begriffene Gendarm zu verstehen. Dagegen 
kann die Wachmannschaft, welche zur Bezielung bestimmter Posten 
NSS 264, 277, lit. 5, 282, 499, M.-St.-G. 
>} Über diese vgl. Dienst-Rezlement, IL. Theil, Punkt 194, 30%. 
>) Schutzwachen stehen unter dein Schutze des Völkerrechtes, Dienst-Regle- 
ment, I. Theil, Punkt 604.
	        
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