Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

24 Das Recht und die Pflicht der Anwendung der Waffe. 
befehligt ist, sich aber noch im Wachzimmer befindet, in dieser Be- 
ziehung nicht als Wache angesehen werden. Die Wachmannschaft hat 
daher das Recht der Anwendung der Waffe nur unter den Bedingungen, 
unter welchen eine Truppe überhaupt dieses Recht hat, nicht aber unter 
den Bedingungen, unter welchen dem Posten dieses Reclıt zusteht. 
Soviel von dem Begriffe „Wache“. Nunmehr wenden wir uns der 
Frage zu, wann das Recht und die Pflicht der Waffenanwenduug der 
Wache eintritt und auf welche Weise dieses Recht zu begründen ist. 
Der Staat ist die höchste sittliche und rechtliche Ordnung unter 
den Menschen. Nur im Staate ist ein Fortschritt der Menschheit mög- 
lich, nur im Staate kann die Menschheit sich der Verwircklichung der 
höchsten Ideale beständig nähern. 
Der Staat hat ein Recht zu bestehen und muss daher auch das 
Recht haben, den gegen ihn gerichteten Widerstand zu brechen. Ein 
Recht aber, welchem nicht die Macht zur Seite steht, trägt den Keim 
des Verfalles in sich. Der Staat hat daher nicht allein das Recht, son- 
dern im Interesse seiner Staatsangehörigen auch die Pflicht, seine Ge- 
setze und Anordnungen im nöthigen Falle mit Gewalt durchzuführen. 
Das Heer ist die höchste Kraft des Staates. Die Aufgabe des 
Heeres ist nicht bloß die Vertlieidigung des Staates gegen äußere Feinde, 
sondern auch die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe 
und Sicherheit. 
Den militärischen Wachen gebürt daher Achtung, denn sie sind 
die Organe des Staates in Ausübung seiner Rechte. Wird den Weisun- 
gen des Postens nicht Folge geleistet, so wird indirecte dem Staate 
der Gehorsam verweigert. Eine Beschimpfung Jer Wache ist zugleich 
eine Verletzung der dem Staate schuldigen Elhrerbietung. Daher Achtung 
vor den militärischen Wachen! 
Sollen die Wachen den ihnen als Wächter der öffentlichen Ord- 
dnung obliegenden Pflichten nachkommen können, so ist es nöthig, 
dass dieselben das Recht der Waffenanwendung haben, um den gegen 
sie oder ihre Anordnungen gerichteten gesetzwidrigen Widerstand zu 
brechen und fortgesetzte Beschimpfungen zu ahnden, 
Der einzelne Bürger des Staates hat allerdings das Recht der Frei- 
heit und Unverletzlichkeit seiner Person. Es darf daher selbstverständ- 
lich das Recht der Watfenanwendung nicht ganz der Willkür der mili- 
tärischen Wachen überlassen werden. 
Die Vereinigung des Rechtes des Staates auf Durchführung seiner 
Anordnungen nöthigenfalls mit Anwendung der Gewalt und des sich 
hieraus ergebenden Rechtes der Wachen, von Jder Walfe Gebrauch zu 
machen, einerseits, — und des Rechtes des einzelnen Bürgers auf Frei- 
heit und Unverletzlichkeit seiner Person andererseits, liegt darin, dass
	        
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