Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Das Recht und die Pflicht der Anwendung der Waffe. 29 
Dagegen kann gegen Personen, welche plündernd herumziehen, 
einzelne Soldaten überfallen, berauben, verstümmeln, oder auf eigene 
Faust, sei es einzeln oder geordnet in Freicorps, ohne Bewilligung des 
eigenen Staates Krieg führen, falls sie auf frischer That ergriffen wer- 
den,') von der Waffe Gebrauch gemacht werden. 
Selbst: gegen feindliche Streiter darf nicht barbarisch verfahren 
werden. Die Anwendung unnütze Schmerzen bereitender Geschosse, als 
vergifteter Waffen, mit Kalk oder Glas gefüllter Kugeln ist ausge- 
schlossen. Ebenso ist durch die Kriegssitte die Anwendung von Waffen 
verpönt, welche masclhinenmäßig Massen von Menschen tödten, als 
Kettenkugeln im Landkriege, glühende Kugeln im Seekriege. Auch der 
Meuchelmord gegen den Feind ist aus der Kriegführung gesitteter Na- 
tionen verbannt. Nach den Grundsätzen des heutigen Völkerrechts darf 
gegen gefangene, verwundete, krank daniederliegende oder überhaupt 
wehrlose Feinde, die sich auf Gnade und Ungnade ergeben, bei strenger 
Strafe keine Gewaltthat verübt werden. 
  
Überblicken wir das Gesagte, so ergibt sich das Resultat, dass 
dem Soldaten das Recht zum Gebrauche der Waffe in einem weiteren 
Umfange zusteht als dem Bürger. Der Soldat darf in bestimmten Fällen 
von der Waffe Gebrauch machen, da die Gewaltanwendung dem Bürger 
verboten ist. Dieses erweiterte Recht ist nicht etwa ein Standes-Privi- 
legium, sondern ist nothwendig und durch die Stelluug des Soldaten 
im Staate bedingt. Der Soldat darf nicht nach seinem Gutdünken die 
Waffen gebrauchen, da die persönliche Unverletzlichkeit jedes Menschen 
durch die Gesetze geheiligt ist, sondern er hat dieses Recht nur im 
Kriege gegen den Feind, oder im Frieden zur Erhaltung seiner Rechte, 
wie jeder Bürger, oder zur Wahrung höherer Rechte als die des Ein- 
zelnen, nämlich des Staates oder der Armee, als eines besonderen 
Theiles des Staates. Aber eben deshalb, weil das Waffenrecht des Sol- 
daten, wie wir es kennen gelernt haben, demselben nicht dureh Willkür 
eingeräumt ist, sondern auf einem höheren unumstößlichen Principe 
beruht, wird dieses Recht im Wesen fortbestehen bei allen Nationen 
und zu allen Zeiten. 
Denjenigen, welcher sich für den Gegenstand weiter interessiert, 
können wir auf das ım Jahre 1888 ın München erschienene gediegene 
Werk „Das Recht des Militärs zum administrativen Walffengebrauch“ 
von Fritz van Galker verweisen. 
I Sonst verfallen sie dem Strafgericht.
	        
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