Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

34 Subordinations-Verletzung durch Herausforderung zum Zweikampte. 
Fällen waren es immer Feinde, welche gegeneinander im Interesse des 
Staates kämpften; der Einzelkampf hatte einen öffentlichen und nicht 
einen privaten Charakter. 
Der Zweikampf als ein Kampf, um sich für eine Ehrenkränkung 
Genugthuung zu verschaffen, gehört der germanischen Welt an. Der 
Zweikampf entstand zuerst bei den Scandinaviern und verbreitete sich 
von dort nach und nach über alle Länder Europas. Im Mittelalter zählte 
der Zweikampf zu den gerichtlichen Beweismitteln, indem der Grund- 
gedanke war, dass die Gottheit den Beleidigten schützen werde. Auch 
im Faust- und Fehderecht, da jeder sich sein gutes Recht mit der Waffe 
erkämpfen sollte, sind geschichtliche Wurzeln des heutigen Duells zu 
finden. Anfänglich war der Zweikampf ein Vorrecht der Ritter, allein 
die Satisfactionsfähigkeit wurde dann auf die gute Gesellschaft über- 
haupt ausgedehnt. Der Grundgedanke des Zweikampfes ist die germa- 
nische Ansicht von der Persönlichkeit der Ehre. Die Ehre ist nach ger- 
manischer Auffassung ein innerer Wert der Person, welche von jedem 
selbst, nöthigenfalls mit Einsetzung des Lebens, gegen Kränkung ver- 
theidigt werden soll. Nach dieser Ansicht kann nur durch den Kampf 
mit dem Gegner, dessen Satisfactionsfähigkeit vorausgesetzt, nicht aber 
durch den Ausspruch eines Dritten die gekränkte Ehre hergestellt 
werden. Der Zweck der Herausforderung zum Zweikampfe ist, den Be- 
leidiger zur Rechenschaft zu ziehen und sich so Genugthuung für eine 
Ehrenkränkung zn verschaffen. Nach heutiger Auffassung wird „der 
Zweikampf als ein unter Umständen noch unvermeidliches Übel betrach- 
tet, das möglichst und auf wirklich ernste Fälle zu beschränken sei“.!) 
Zweifellos ist, dass die Standesrücksichten den Zweikampf unter 
Umständen gebieten. Es liegt hier ein Widerstreit zwischen Standes- 
ansicht und Gesetzgebung vor. Diesem Umstande ist es zuzuschreiben, 
dass die oft barbarischen Strafnormen des Mittelalters gegen den Zwei- 
kampf die Sitte des Zweikampfes nicht aus der Welt schaffen konnten. 
Die Rechtsgeschichte lehrt, dass oft (namentlich in früheren Zeiten) 
die strengsten Strafen gegen die Duellanten vollzogen wurden, dass 
jedoch sehr oft von dem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht werden 
musste, um den Widerstreit zwischen Gesetz und Standesansicht aus- 
zugleichen. 
Die heutige Form des Zweikampfes ist französischen Ursprunges. 
Die älteren deutschen Gesetze enthalten aus Standesrücksichten 
für den Adel keinerlei Strafbestimmungen gegen den Zweikampf. Nach 
dem Dreißigjährigen Kriege trat jedoch die Gesetzgebung, sowohl die 
  
I) „Handwörterbuch der gesammten Militär - Wissenschaft“ von B. Poten, 
1X. Bd., S. 395.
	        
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