Subordinations-Verletzung durch Herausforderung zum Zweikampte. 35
weltliche als die kirchliche,'!) mit strengen Strafen gegen den Zwei-
kampf auf. Die nunmehr bestehenden Strafgesetze entlialten ebenfalls
strenge Strafen gegen den Zweikampf, welche nur insoweit im Ver-
gleiche mit den früheren Strafen gelinder sind, als überhaupt das Straf-
gesetz an Härte verloren hat.
Das österreichische Militär-Strafgesetz ?) bestraft den Zweikampf,
wenn keine Verwundung vorfiel, mit Kerker von sechs Monaten bis zu
einem Jahre, im Falle einer Verwundung aber mit Kerker von einem
bis fünf Jahren. Ist der Tod eines der Streitenden erfolgt, so ist die
Strafe Kerker von fünf bis zehn Jahren, und wenn die Verabredung
vor dem Duell darauf gerichtet war, schwerer Kerker von fünf bis zehn
Jahren. Ein Rencontre zwischen Officieren, das heißt, wenn Officiere
gegenseitig, um sich für eine Ehrenkränkung Genugthuung zu ver-
schaffen, auf der Stelle der ihnen zustehenden Waffen sich bedienen,
wird im Falle der Tödtung eines Theiles mit Kerker von einem bis
fünf Jahren, und im Falle einer schweren körperlichen Beschädigung
mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft. Sind
mindere Verletzungen des einen oder anderen erfolgt, so werden solche
Rencontres mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft.
Von größter Wichtigkeit in Bezug auf das Verbrechen des Zwei-
kampfes nach unserem Militär-Strafgesetze ist die Bestimmung der
Circular-Verordnung des Reichs-Kriegsministeriums vom 13. Aprıl 1871,
Präs.-Nr. 970 ($ 24).
Diese Bestimmung lautet:
„Werden Personen, welche nach $ 2 dieser Vorschrift der ehren-
räthlichen Behandlung unterliegen (also Officiere, Cadetten, die zum
Stande eines ausgerüsteten Kriegsschiffes gehörenden eingeschifften
Marine-Beamten), wegen Verbrechen des Zweikampfes oder der Schlägerei
(Rencontre) von den Militär-Strafgerichten endgiltig zur Cassation oder
Entlassung verurtheilt, so sind die bezüglichen Untersuchungs-Acten
vor Kundmachung des Urtheiles im Wege des Reichs-Kriegsministeriums
an die ehrenräthliche Berufungs-Commission zu leiten, welche darüber
Beschluss zu fassen und dem Reichs-Kriegsminister zu berichten hat,
ob der Verurtheilte nach Abbüßung der sonst zuerkannten Strafe im
Gnadenwege zur Einsetzung in seine frühere Charge und Rang bei
Seiner Majestät in Antrag gebracht werden könne.“ ?)
!) Nach dem Tridentinum sind die Duelle vom Teutel erfunden. Die Duellanten
werden mit Excommunication bedroht.
2) SS 437—447, 682 M.-St.-G.
3) Diese Bestimmung ist in der nunmehr bestehenden ehrenräthlichen Vor-
schrift vom Jahre 1884 nicht enthalten. Nach der M.-St.-G.-O. stelit bei dem Delict
des Zweikampfes den Gerichtsherren erster Instanz das Straf- und Begnadigungsrecht
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