Subordinations-Verletzuug durch Herausforderung zum Zweikampte. 39
Dienstrange Älterer sein, allein es kann auch der Fall vorkommen,
dass ein Niederer oder im Range Jüngerer einem Höheren in Dienst-
verhältnissen vorgesetzt wird und dann demselben Dienstbefehle er-
theilen kann. Es ist somit der Rittmeister eines Cavallerie-Regiments
nicht Vorgesetzter eines Lieutenants eines Infanterie-Regiments, weil
der Dienstgang von diesem nicht an jenen geht. Allein jeder Höhere
kann in das Verhältnis eines Vorgesetzten treten, wenn er die Befehl-
gebung auf eigene Verantwortung ergreift:
a) um unziemlichen Benehmen oder Excessen von Militärpersonen
Einhalt zu thun,
b) um ein einheitliches Commando verschiedener, in keinem organi-
schen Zusammenhange stehender Abtheilungen oder Militärpersonen
herzustellen.
2. Die Herausforderung muss im Dienste oder aus Anlass eines
vorausgegangenen Dienstverhältnisses erfolgen. Unter Dienst werden
alle Verrichtungen verstanden, welche durch die Standes-Obliegenheiten
des Soldaten geboten sind. Der Soldat ist daher im Dienste, sobald
er sich in der Verrichtung seiner Standes-Obliegenheiten befindet. Eine
Herausforderung wird daher dann als im Dienste geschehen anzusehen
sein, wenn sie zu einer Zeit erfolgt, da der Untergebene und der
Vorgesetzte in Vollziehung einer Standes-Obliegenheit begriffen sind.
Es ist kein Unterschied zu machen, ob der Dienst ein eigentlich
militärischer war, oder ob er eine andere Verrichtung, zum Beispiel
den Kanzleidienst, betraf.
Die Herausforderung des Vorgesetzten zum Zweikampfe ist aber
auch dann als Subordinations-Verletzung aufzufassen, wenn sie zwar
nicht im Dienste, aber doch aus Anlass eines vorausgegangenen Dienst-
verhältnisses erfolgte. Dies ist der Fall, wenn eine vom Vorgesetzten
im Dienste vermeintlich oder wirklich begangene Ehrenkränkung oder
eine dienstliche Maßregel (Anordnung) der Grund der Herausforderung
zum Zweikampfe ist, wenn zur Zeit, als die Herausforderung erfolgte,
das Dienstverhältnis bereits aufgehört hat. Selten wird von dem Pro-
vocanten ausdrücklich das Dienstverhältnis als Veranlassung zum Zwei-
kampfe angegeben werden. Allein dies macht keinen Unterschied, wenn
nur durch die Umstände erwiesen ist, dass das Dienstverhältnis der
wirkliche Grund der Herausforderung ist. Sache des Richters ist es,
den eigentlichen Grund der Herausforderung durch Erwägung aller
Umstände sicherzustellen. Man wird zum richtigen Resultat gelangen,
wenn man die Vorfallenheiten während des Dienstverhältnisses, die Stich-
haltigkeit des angeblichen Grundes der Herausforderung und endlich
den Charakter des Provocanten in Erwägung zieht.
Nach militärischer Standesansicht ist es auch nicht zulässig, einen