Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

40 Subordinations-Verletzung durch Herausforderung zum Zweikampfie. 
Höheren, wenn derselbe auch nicht Vorgesetzter ist, wegen einer dienst- 
lichen Verfügung zum Zweikampfe zu fordern. Wegen eines vermeintlich 
im Dienste erlittenen Umrechtes soll nur die Beschwerde zulässig sein. 
3. Das Verbrechen ist vollbracht, sobald die Herausforderung ge- 
schehen ist, wenn auch der Zweikampf noch nicht stattgefunden hat. 
Die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker von einem bis fünf Jahren. 
Wenn es wirklich zum Zweikampfe gekommen ist, so hiegt Con- 
currenz strafbarer Handlungen, nämlich des Verbrechens der Subordina- 
tions-Verletzung und des Zweikampfes vor. 
Das Gesetz spricht nicht von dem Verhalten des Vorgesetzten in 
solchen Fällen. — Nach militärischer Ansicht ist die Annalıme eines 
Zweikampfes im Dienste oder aus dienstlicher Veranlassung nicht statt- 
haft. Der Vorgesetzte, welcher eine solche IHerausfordarung annimmt, — 
gestattet, dass ein Untergebener ihn wegen einer dienstlichen Anord- 
nung zur Rechenschaft zieht, und verkennt dadurch seine Stellung als 
Vorgesetzter. Nach deutschern Militär-Strafgesetze wird der Vorgesetzte, 
welcher eine solche Herausforderung annimmt, von derselben Strafe 
betroffen wie der Untergebene, der ihn herausfordert. Nach unserem 
Gesetze wird die Annalıme einer solchen Herausforderung nach den 
Normen über den Zweikampf zu beurtheilen sein, und der Umstand, 
dass die Herausforderung für den Provocanten ein Militär-Delict bildet, 
als Erschwerungs-Umstand in Betracht kommen. 
Auch der Fall, wenn der Vorgesetzte den Untergebenen im Dienste 
oder aus Anlass eines Dienstverhältnisses herausfordert, ist nicht be- 
sonders durch das Gesetz normiert. Eine solche Heraustorderung kann 
weder als Subordinations-Verletzung, noch als ein anderes Militär- 
Delict angesehen werden, da weder eine Insubordination verübt erscheint, 
noch ein Gesetz vorhanden ist, welches die Handlung als ein Militär- 
Delict erklärt. Allein die Heransforderung von Seite des Vorgesetzten 
an den Untergebenen im Dienste oder aus dienstlicher Veranlassung ist. 
vom militärischen Standpunkte ebenso zu missbilligen wie die Heraus- 
forderung des Vorgesetzten unter den gleichen Verhältnissen. Der Vor- 
gesetzte hat den Untergebenen wegen achtungswidrigen Betragens im 
Dienste aus öffentlichen Rücksichten auf dem vorgeschriebenen Dienst- 
wege zur Verantwortung zu ziehen und darf nicht durch eine Heraus- 
forderung sich Genugthuung verschaffen wollen. Es wird daher eine 
solche Herausforderung und der darauf folgende Zweikampf nach den 
gesetzlichen Bestimmungen über den Zweikampf zu beurtheilen sein, 
und der Umstand, dass die Herausforderung in Dienste oder aus dienst- 
lichem Anlasse erfolgte, als Erschwerungs-Umstand in Betracht kommen. 
 
	        
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