Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die Grenzen des Disciplinar-Strafrechtes. 
Neben dem Militär-Strafgesetze, welches die Bestrafung der 
schwereren Militär-Delicte normiert, gibt es bei allen Armeen Vor- 
schriften, welche die Bestrafung der leichteren Vergehen gegen die 
Disciplin festsetzen. Die Aburtheilung der schwereren Delicte stelıt 
den Kriegsgerichten zu, während zur Ahndung der leichteren Ver- 
gehen die militärischen Vorgesetzten berufen sind. Das Disciplinar- 
Strafrecht der militärischen Vorgesetzten bestand seit jelier; schon in 
den römischen Heeren wurden leichtere Vergehen gegen die Disciplin 
mit anderen Strafen geahndet als die Militär-Delicte. Die genaue Re- 
gelung des Disciplinar-Strafrechtes durch Vorschriften gehört jedochı 
der neueren Zeit an. 
Durch das Disciplinar-Strafrecht ist den militärischen Vorgesetzten 
eine große Gewalt über ihre Untergebenen eingeräumt, weshalb es eine 
Forderung der Gerechtigkeit ist, dass dieses Recht gewissenhaft und 
strenge im Sinne der bestehenden Vorschriften gehandhabt und jeder 
Missbrauch desselben geahndet werde. Je mehr die Civilisation fort- 
schreitet, desto ausführlichere Vorschriften müssen über das Disciplinar- 
Strafrecht bestehen. 
Eine Frage, welche die mit der Handhabung des Disciplinar- 
Strafrechtes betrauten Commandanten sehr oft zu beantworten haben, 
ist die, welche strafbare Handlungen im Disciplinarwege bestraft wer- 
den können, und bei welchen eine kriegsrechtliche Untersuchung oder 
das ehrenräthliche Verfahren einzuleiten ist. Die große Wichtigkeit 
dieser so häuig entstellenden Frage wird von niemandem, der ein 
Commando, mit welchem ein Disciplinar-Strafrecht verbunden ist, ge- 
führt hat, oder der auch nur cine oberflächliche Kenntnis des militäri- 
schen Lebens hat, bezweifelt werden. 
Eine Besprechung dieses Gegenstandes ist daher gewiss diingend 
nothwendig.'!) 
  
N) Vgl. „Neue iilitärische Blätter” von Glasenapp, NVL. Bd. S. 443, und 
XIX. Bd., 8. 545.
	        
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