Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

48 Die Grenzen des Diseiplinar-Strafrechtes. 
Nach der Schwere der Verletzung liegt entweder ein Verbrechen 
oder ein Vergehen der Subordinations-Verletzung vor. Die Fälle, in 
welchem ein Verbrechen vorliegt, sind vom Gesetze aufgezählt. als: 
1. Gewaltthätige Verletzung gegen den Vorgesetzten im Dienste oder 
auf Erhalt eines Dienstbefehles, sei es, dass derselbe den eigentlichen 
strengen militärischen Dienst oder einen anßerordentlichen Dienst be- 
trifft (SS 147, 153); 2. Mordversuch gegen den Vorgesetzten ($ 148); 
3. Verweigerung oder absichtliche Nichtbefolgnng eines militärischen oder 
außerordentlichen Dienstbefehles (S$ 149, 150, 153); 4. Nichtvollziehung 
eines wichtigen Dienstbefehles aus Sorglosigkeit ($ 151); 5. Wider- 
setzung gegen einen auf Herstellung der Zucht und Ordnung gerich- 
teten Befehl ($ 153); 6. Misshandlung eines Vorgesetzten außer Dienst 
(155); 7. Herausforderung des Vorgesetzten im Dienste oder aus An- 
lass eines Dienstverhältnisses ($ 155). 
Als Vergehen der Subordinations-Verletzung qualificieren sich 
Achtungsverletzungen und Nichtbefolgung von Dienstbefehlen von min- 
derer Wichtigkeit aus Saumseligkeit, nicht aber aus bösem Willen. 
Die Strafe des Vergehens ist Arrest von einer Woche bis zu sechs 
Monaten, nach Umständen Degradierung der Unterofliciere, Entlassung 
der Officiere. 
Jiiegt eine Subordinations -Verletzung vor, so wird der Vorgesetzte, 
welcher mit der Handhabung des Disciplinar-Strafrechtes betraut ist, zu- 
nächst zu erwägen haben, ob die Handlung in subjectiver und objectiver 
Hinsicht die Merkmale an sich hat, welche vom Gesetze zum That- 
bestand des Verbrechens erfordert werden. Ist dies der Fall, lässt sich die 
Handlung unter einen Paragraphen subsumieren, welcher Subordinations- 
Verletzungen dieser Art als Verbrechen erklärt, so hört die Disciplinar- 
Strafgewalt auf, und es muss die kriegsrechtliche Untersuchung statt- 
finden. Wenn z. B. ein Vorgesetzter dem Untergebenen einen Dienst- 
befehl ertheilt, etwa beim Exercieren einen Gewehrgriff zu wiederholen 
oder in einer bestimmten Richtung zu marschieren, und verweigert der- 
selbe die Vollziehung dieses Befehles, oder kommt er demselben, olıne 
den Gehorsam direet zu verweigern, absichtlich nicht nach, so ist 
die Handlung ein Verbrechen, weshalb dieselbe im Disciplinarwege nicht 
abgethhan werden kann. 
Stellt sich die Handlung als Vergehen dar, z. B. Nichtleisten der 
Elrenbezeugung, Unterlassung der Vollziehung eines Befehles von min- 
derer Wichtigkeit aus Saumseligkeit, so kann dieselbe im Diseiplinar- 
wege bestraft werden, da das Vergehen mit Arrest von einer Woche bis 
zu sechs Monaten bestraft erscheint, und somit in leichteren Fällen 
auf eine Arreststrafe unter drei Monaten erkannt wird. Allein obwal- 
tende Erschwerungsumstände können auch bei dem Vergehen der Sub-
	        
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