Die Grenzen des Disciplinar-Strafrechtes. 51
durch welche kein Strafgesetz verletzt wird, welche nicht den That-
bestand eines anderen Militär-Delictes bilden, können von den mili-
tärischen Vorgesetzten zur Erziehung des Soldaten für seinen Beruf,
den Krieg, im Disciplinarwege bestraft werden.')
e) Vergehen wider die Zucht und Ordnung durch Trunkenheit außer
Dienst, Schuldenmachen und nächtliches Herumschwärmen.
Trunkenheit außer Dienst,?2) Schuldenmachen, wenn dies aus Leicht-
sinn geschieht, und nächtliches Herumschwärmen sind Disciplinar-Über-
tretungen. Da jedoch diese Handlungen für die Disciplin besonders
gefährlich sind, indem sie die geistigen und physischen Kräfte gänzlich
absorbieren, so ist normiert, dass bei einer vorhergehenden zweimaligen
Bestrafung im Disciplinarwege dieselben als Vergehen wider die Zucht
und Ordnung im gerichtlichen Wege bestraft werden können. Liegen
also derartige Fälle vor, so ist zuerst zu sehen, ob Disciplinar- Be-
strafungen wegen gleicher Handlungen bereits erfolgt sind. Ist dies
nicht der Fall, so unterliegt die Handlung der Bestrafung im Disciplinar-
wege; ist jedoch eine zweimalige Bestrafung wegen gleicher Hand-
lungen bereits erfolgt, so ist sowohl die gerichtliche Behandlung als
die Disciplinar-Bestrafung statthaft. Erstere wird dann einzuleiten sein,
wenn Erschwerungs-Umstände vorliegen, oder wenn der Schuldige eine
Charge bekleidet, und die Degradierung aus Dienstesrücksichten nöthig
erscheint.
In Betreff des Schuldenmachens kommt noch in Betracht, dass
die Schulden betrügerische sein können. In diesem Falle, wenn nämlich
bei Contrahierung der Schuld listige Vorstellungen gebraucht wurden,
um dadurch den Gläubiger in Irrthum zu führen und in Schaden zu
bringen, ist die kriegsrechtliche Behandlung am Platze, da das Schulden-
machen nicht mehr ein Vergehen wider die Zucht und Ordnung, son-
dern Betrug ist.
f) Hintansetzung der Dienstvorschriften im allgemeinen durch Über-
schreitung der Dienstgewalt.
Das Gesetz erklärt es als Verbrechen, wenn ein militärischer Vor-
gesetzter von was immer für einem Grade einen Untergebenen im
Dienste mit Schlägen, Stößen, Fußtritten oder auf eine andere Art
1!) Nach deutschem Militär-Strafgesetze kann die Feigheit als solche auch im
Frieden gerichtlich geahndet werden. Vgl. „Handbuch des deutschen Militär-Strat-
rechtes“ von Brauer, S. 121.
2, Die Trunkenheit im Dienste (außer dem Weachdienste) ist an sich ein Ver-
gehen wider die Zucht und Ordnung, welches ohneweiters gerichtlich bestraft werden
kann (S 269 e).
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