Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die Militär-Werichtsbarkeit in ihrer historisehen Entwieck- 
lung und heutigen (estaltung. 
Die Militär-Gerichtsbarkeit hat in neuerer Zeit in allen Staaten 
zu vielfachen Besprechungen und Reformvorschlägen Veranlassung ge- 
geben. An ausführlichen Erörterungen des Gegenstandes, welche sowohl 
den Reclıtsstandpunkt berücksichtigen, als auch den Bedürfnissen des 
Heeres Rechnung tragen, felılt es jedoch, indem in den Lehr- und 
Handbüchern über Staats- und Strafrecht unter dem Schlagwort „Militär- 
Gerichtsbarkeit“ nur auf die Notliwendigkeit einer Reform hingewiesen 
wird, und dann höchstens noch die Bestimmungen des positiven Rechtes 
mit der Bemerkung, dass der Gegenstand eigentlich nicht hergehört, 
angeführt werden, die über Militär-Gerichtsbarkeit geschriebenen Bro- 
schüren aber meist einseitig gehalten sind,') indem sie, ohne das 
praktische, militärische Rechtsleben, dessen historische Entwicklung 
und sein Verhältnis zum Rechte des Staates überhaupt zu beachten, 
sich in Reformvorschlägen ergehen, so dass die Dürftigkeit der Literatur 
über unseren so wichtigen Gegenstand mit der Ausführlichkeit, womit 
andere Fragen von viel untergeordneter Bedeutung behandelt werden, 
im auffallenden Gegensatze steht. 
Der Gegenstand erfordert sowohl ob seiner allgemeinen Bedeutung, 
da es für das gesammte Rechtsleben im Staate von großer Wichtigkeit 
ist, welche Behörden die Strafgerichtsbarkeit über die dem Heere an- 
gehörigen Personen ausüben, und wie dies geschieht, als auch mit 
Rücksicht darauf, dass bei der in Deutschland bevorstehenden Umge- 
staltung des Militär-Strafprocesses ($ 39 R.-M.-G.) die über die Militär- 
Gerichtsbarkeit in der wissenschaftlichen Literatur und in der Tages- 
presse aufgeworfenen Fragen in den gesetzgebenden Körpern zur Sprache 
gebracht werden dürften,?) dass wir, ohne uns auf Nebensächliches ein- 
zulassen, die Gesetzgebung der bedeutenderen Staaten über diesen 
  
1) Noch immer sind die Worte Legrands („BEtudes sur la legislation militaire*, 
1835) passend: „Les uns parlent de liberte, W’egalite, d’humanite, les autres de disci- 
pline, de hierarchie, de severitö, comment pourraient-ils s’entendre?“ 
2) v. Hof, „Darstellung unseres Militär-Gerichtswesens“, Berlin 1884.
	        
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