Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die Militär-Gerichtsbarkeit in ihrer historischen Entwicklung etc. 67 
Gerichtsbarkeit in bürgerlicheu Rechtsangelegenheiten aufgehoben. „Nul 
n’est exempt de la loi commune et de la jurisdiction des tribunaux 
sous pretexte de service militaire.* In Strafsachen hat ein Gesetz vom 
Jahre 1790 die Militär-Gerichtsbarkeit auf die Militär-Verbrechen be- 
schränkt; allein schon das Gesetz vom 22. September 1792 gab den 
Militärgerichten die Gerichtsbarkeit in Bezug auf gemeine Delicte wieder 
zurück. Es wurde jedoch der Satz anerkannt, dass das allgemeine Straf- 
recht die Grundlage des Militär-Strafrechtes bildet. 
Das Decret vom 12. Mai 1793 führte im Militär-Strafprocesse das 
Anklage-Verfahren und das Princip der Öffentlichkeit und Mündlichkeit, 
sowie die unbeschränkte Zulässigkeit der Vertheidigung ein. Von dieser 
Zeit an ist in Frankreich der Militär-Strafprocess im wesentlichen im 
Einklange mit dem ordentlichen Strafverfahren. 
In den anderen Staaten wurde die Militär- Gerichtsbarkeit in 
bürgerlichen Rechtsangelegenheiten ebenfalls aufgehoben, so in Preußen 
durch die Cabinets-Ordre vom 19. Juli 1809, in Österreich durch das 
Gesetz vom 20. Mai 1869. 
Bei der Aufhebung der Militär-Gerichtsbarkeit in Civilsachen wurde 
in Preußen auch vom Kanzler v. Schrötter der Antrag auf Beschrän- 
kung derselben auf die Dienstvergehen gestellt. Allein auf Antrag des 
damaligen Kriegsministers v. Scharnhorst und des General- Auditeurs 
v. Könen wurde die Competenz der Militärgerichte über alle Delicte 
der Militärpersonen beibehalten. 
Die Militär-Gerichtsbarkeit in Strafsachen erstreckt sich in Öster- 
reich-Ungarn und Deutschland !) auf alle Strafsachen der Militärpersonen, 
nicht bloß auf die Militär-Delicte. 
In Frankreich ?) hingegen erstreckt sich die Jurisdietion der Militär- 
gerichte nur auf die militärischen Delicte, jedoch ist der Begriff Militär- 
Delict ein weiterer, wie nach anderen Gesetzen, z. B. dem österreichi- 
schen, indem Diebstähle, Veruntreuungen, Schlägereien unter Soldaten, 
Fälschungen in den Musterrollen, Rapporte u. s. w. zu den militärischen 
Delicten gehören. Die Militär-Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch über 
andere gemeine Delicte der Soldaten im Kriege oder wenn sich die 
Truppen im Auslande befinden. 
Mit der Gesetzgebung Frankreichs stimmt im wesentlichen jene 
Italiens überein, jedoch sind auch nach dem italienischen Militär-Straf- 
  
I) Wenn Stein, „Die Lelire vom Heerwesen“, S. 156, behauptet, dass gegen- 
wärtig die Competenz der Militärgerichte auf die Militär-Verbrechen beschränkt ist, 
so verwechselt er die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten und jene 
über gemeine Delicte. 
2) Über das englische Militär-Strafrecht vgl. Spangenberg, „Neues Archiv des 
Criminalrechtes“, XI. Bd., S. 10. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.