Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

68 Die Militär-Geriehtsbarkeit in ihrer historischen Entwicklung ete. 
gesetze alle militärisch qualificierten Delicte, deren Begriff sehr weit 
gefasst ist (Art. 175—242 des Codice penale per l’esercito) der Militär- 
Jurisdietion zugewiesen. 
Unsere weitere Aufgabe ist, den Umfang, welche die Militär-Juris- 
dietion gegenwärtig in Österreich-Ungarn hat, zu bestimmen. Mit der 
Gesetzgebung Österreich-Ungarns stimmt in dieser Beziehung die Gesetz- 
gebung Deutschlands überein. 
Die Grenzen der Militär-Gerichtsbarkeit werden gegenwärtig durch 
das Wehr-Gesetz, dann «die Gesetze vom 20. Mai 1869, 11. Juni 1884 
und 2. April 1885 bestimmt. 
Der Militär-Gerichtsbarkeit in Strafsachen unterstehen: 
1. Die in activer Dienstleistung befindlichen Personen des Sollaten- 
standes (sowohl des Heeres, der Kriegsmarine, als der Landwehr). Durch 
eine zeitliche Beurlaubung (z. B. auf zwei Monate, acht Tage) wird die 
active Dienstleistung nicht unterbrochen, weshalb der Militär-Gerichts- 
stand auch während der zeitlichen Beurlaubung --- bei welcher ein Ur- 
lanbs-Certificat, nicht der Militärpass, erfolgt wird — bestehen bleibt. 
Die Militär-Jurisdietion erstreckt sich auf alle gemeinen und militärischen 
Delicte.') 
2. Die bei der Heeresverwaltung angestellten, nicht auf die Kriegs- 
artikel beeideten Personen (Militär-Geistliche, Auditore, Truppen- 
Rechnungsführer, Militärbeamte), jedoch nur jene, welche in dem dem 
Gesetze vom 20. Mai 1869 beigefügten Verzeichnisse enthalten sind. Es 
gibt daher Militärbeamte, z. B. die Rechnungs -Controlsbeamten, die 
Registratursbeamten, welche der Civil-Gerichtsbarkeit unterstehen (vgl. 
s 54 des ungarischen Gesetzartikels vom Jahre 1868). Dagegen unter- 
stehen alle activ dienenden Beamten der Kriegsmarine der Militär- 
Gerichtsbarkeit, auch können sie ich während einer Einschiffung eines 
Militärdelictes schuldig machen, ?) während sonst den nicht auf'die Kriegs- 
artikel beeideten Militärpersonen ein Militärdeliet nicht imputiert werden 
kann. In Ungarn hat die Militärgerichtsbarkeit einen weiteren Umfang, 
indem nach dem Wehrgesetze alle activen Militärpersonen der Militär- 
Jurisdiction unterstehen. De lege ferenda erscheint die Beschränkung 
der Militär - Gerichtsbarkeit auf nur einzelne Kategorien der Militär- 
beamten nicht gerechtfertigt. 
3. Die Reservisten (Officiere und Mannschaft), die dauernd Be- 
urlaubten (zu welchen auch die uneingereihten Reeruten gehören), die 
  
1) Wegen Übertretung dar Finanz-Vorschriften unterstehen die Militärpersonen 
den gewöhnlichen Behörden. $ 435 St.-P.-O. bestimmt, dass das standrechtliche Ver- 
fahren der Civilgeriehte auch auf! Militärpersonen, welehe sieh einer solehen Hand- 
lung schuldig machen, anzuwenden ist. 
>) Vor der Binschitfung werden dieselben auf die Kriegsartikel beeidet.
	        
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