Die Militär-Gerichtsbarkeit in ihrer historischen Entwicklung etc. 49
nicht activen Personen der Landwehr unterstehen der Civil-Gerichts-
barkeit. Wenn jedoch dieselben zur activen Dienstleistung (Waffenübung)
einberufen werden, so unterstehen sie der Militär-Gerichtsbarkeit, und
zwar vom Tage der Zustellung oder legalen Veröffentlichung der Ein-
berufungskarte und, falls die Einberufung auf einen bestimmten Tag
lautet, von diesem Tage. Erfolgt die Präsentierung vor dem bezeichneten
Tage, so beginnt die Militärgerichtsbarkeit mit dem Tage der Prä-
sentierung. — Die Militär-Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch hier auf
alle Delicte und dauert bis zur Beendigung des activen Dienstes (bis
zum Austritte aus der ärarischen Verpflegung). Auch während der Con-
trolsversammlung unterstehen Reservisten und Personen der Landwehr
der Militär-Gerichtsbarkeit, jedoch nur wegen militärischer Delicte. —
Vor der Einberufung zur activen Dienstleistung (Waffenübung) können
siclı die bezeichneten Militärpersonen allerdings der Militär-Verbrechen
der Desertion und Selbstbeschädigung schuldig machen, und können
hierwegen nach ihrer Unterstellung unter die Militär-Gerichtsbarkeit von
den Militärgerichten zur Verantwortung gezogen werden.
4. Officiere der Reserve, des Ruhestandes, außer Dienst, der nicht
activen Landwelır unterstellen außer der Zeit einer activen Dienstleistung
(beziehungsweise Waffenübung) den Civil-Gerichten. Nur dann, wenn
diese Officiere (nicht die Mannschaft der Reserve, nicht activen Land-
wehr) bei Begehung eines militärischen Delictes (z. B. der Subordinations-
verletzung) eine militärische Uniform tragen, erscheint die Militär-
Gerichtsbarkeit begründet. Stehen Officiere des Ruhestandes mit Super-
plus auf die Activitätsgebüren bei einer Militärbehörde im Dienste,
so gehören dieselben sowohl wegen gemeiner, als militärischer Delicte
unter die Militär-Gerichtsbarkeit. -— Auf alle Officiere findet auch das
ehrenräthliche Verfahren Anwendung.
5. Wird ein gemeines Delict vor der Unterstellung unter die Militär-
Gerichtsbarkeit begangen, so ist, selbst weun dasselbe naclı Beginn
der activen Militärdienstleistung entdeckt wurde, das Civilgericht com-
petent. Trifft in einem solchen Falle mit dem vom Civilgericht abzu-
urtheilenden Delict ein anderes zusammen, in Rücksicht dessen die
Militär-Jurisdietion begründet ist, so ist als Grundsatz aufgestellt, dass
zuerst die Untersuchung durch das Militärgericht durchzuführen ist, es
wäre denn, dass das erstere Delict mit dem "Tode oder einer lebens-
langen Kerkerstrafe bedroht ist.
Wenn von einer der Militär-Gerichtsbarkeit unterstehenden Person
während der activen Dienstleistung ein Militär-Delict begangen wird,
so kann nach dem Übertritt in die Reserve (den beurlaubten Stand)
die militär-gerichtliche Behandlung stattfinden, wenn der Thäter durch
die Einberufung wieder unter die Militär-Gerichtsbarkeit getreten ist, sei