io Die Militär-Gerichtsbarkeit. in ihrer historischen Entwicklung ete.
es, dass die That vor oder naclı dem Austritte aus der activen Dienst-
leistung bekanut wurde. Wegen gemeiner Delicte kaun nach dem Aus-
tritte aus der activen Dienstleistung eine militär-gerichtliche Behandlung
nur dann stattfinden, wenn das Delict schon früher bekannt war, und
Dienstesrücksichten die militär-gerichtliche Untersuchung erheischen.
Bei gänzlichem Austritte aus dem Heeresverbande kann wegen früher
begangener gemeinen und militärischen Delicte eine Untersuchung und
Aburtheilung durch ein Militär-Gericht nicht erfolgen. In solchen Fällen
ist die Anzeige an das competente Civilgericht, jedoch wegen militärischer
Delicte nur dann zu machen, wenn dieselben ein nach dem allgemeinen
Strafgesetze zu behandelndes Delict in sich schließen (z. B. Subordinations-
Verletzung mit Thätlichkeiten). Durch die Desertion wird das militärische
Dienstverhältnis nicht aufgehoben, weshalb die Militär-Gerichtsbarkeit
auch über Deserteure fortbestelıt.
Der Militär-Gerichtsbarkeit unterstehen ferner:
6. Alle Personen, welche sich im Gefolge einer auf den Kriegsfuß
gesetzten oder außerhalb der Grenzen der Monarchie stehenden Heeres-
abtheilung befinden oder zum Bemannungsstande eines ausgerüsteten
Kriegsfahrzeuges gehören.
1. Kriegsgefangene und die unter militärischer Obhut stehenden
Geisel.
8. Im Kriege alle Personen wegen der Verbrechen wider der Kriegs-
macht des Staates. Unser österreichisches Militär-Strafgesetz führt als
diese Verbrechen an: 1. Die unbefugte Werbung, 2. die Verleitung
oder Hilfeleistung zur Verletzung eidlicher Militär-Dienstverpflichtung,
3. die Auspähung und andere gegen die Kriegsmacht des Staates
gerichtete Handlungen (Schädigung der eigenen Kriegsmacht, Unter-
stützung des Feindes). Auch nach der Gesetzgebung anderer Staaten
(z. B. Deutschlands, Frankreichs, Italiens) unterstehen im Kriege Civil-
personen, welche sich beim Heere aufhalten oder strafbare Handlungen
gegen die Kriegsmacht begehen, der Militär-Gerichtsbarkeit. Den Tag,
an welchem die erweiterte Militär-Gerichtsbarkeit beginnt, beziehungs-
weise aufhört, bestimmt der Minister der Justiz und macht dieses ämt-
lich bekannt.
9. Endlich unterstehen nach dem Gesetze vom 6. Juni 1886 die
Personen des Landsturmes vom Tage der Einberufung bis zu jenem ihrer
Entlassung den militärischen Straf- und Disciplinar-Vorschriften.
Näher auf die einzelnen ‚Jurisdietions-Bestimmungen hier einzu-
gehen, ist nicht unsere Aufgabe.
Oben haben wir bereits gesagt, dass die Militär-Gerichtsbarkeit in
ihrer heutigen Gestaltung aus Gründen des öffentlichen Rechtes besteht.
Das militärische Princip macht allerdings auch im Privatrechte einzelne