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sendet er die Akten an das Gericht zweiter Instanz und setzt hiervon
gleichzeitig die Parteien in Kenntniß.
29. Jede Partei hat zu den Akten ohne vorherige Aufforderung
eine im Inlande wohnende Person zu bezeichnen, oder die Zuordnung
eines Offizial-Anwaltes zu beantragen, welcher zur Empfangnahme der
für sie bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter
Instanz berechtigt sein soll.
Der Partei, welche weder eine solche Anzeige erstattet, noch bei dem
Gericht zweiter Instanz zu ihrer Vertretung einen Bevollmächtigten be-
stellt, noch die Zuordnung eines Offizial-Anwaltes beantragt hat, werden
die für sie bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter
an mittelst Aushanges im Geschäftslokal dieses Gerichts wirksam
zugestellt.
§. 30. Nach Eingang der Akten wird von dem Gericht zweiter
Instanz sofort der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
#§# 31. Die gesetzlichen Fristen, innerhalb welcher das Rechts-
mittel der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Obertribunal
einzuführen und zu rechtfertigen ist, sowie diejenigen, innerhalb welcher
die Revision und Nichtigkeitsbeschwerde zu beantworten sind, werden
verlängert:
4) zn zwei Monate, wenn das Konsulat in Europa seinen Wohn-
itz hat;
2) um vier Monate, wenn es in einem Küstenlande von Asien oder
Afrika längs des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres oder
auf einer dazu gehörigen Insel seinen Sitz hat;
3) um sechs Monate, wenn der Sitz desselben in einem anderen
außereuropäischen Lande sich befindet.
§. 32. Wenn für die Partei, welche die Revision oder Nichtig-
keitsbeschwerde zu beantworten hat, weder eine Beantwortung eingereicht,
noch anderweit ein zur Prozeßpraxis bei dem Obertribunal befugter
Rechtsanwalt als ihr Bevollmächtigter zu den Akten legitimirt ist, so
werden ihr die für sie bestimmten Verfügungen und Ladungen des Ober-
zisunalt mittelst Aushanges im Geschäftslokale des letzteren wirksam
zugestellt.
g g. 33. Ist der gegen ein Erkenntniß des Konsuls angebrachte
Rekurs rechtzeitig eingelegt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach
zulässig (F. 8. des Gesetzes vom 20. März 1854, Gesetz-Samml.
S. 115.), so wird die Rekursbeschwerde von dem Konsul dem Gegen—
theil mit der Aufforderung mitgetheilt, binnen vierzehn Tagen die Be—
antwortung bei ihm einzureichen oder zu Protokoll zu geben. Die Ein-
sendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfolgt erst nach
Eingang der Beantwortung oder nach Ablauf der vierzehntägigen Frist.
Bei dem Gericht zweiter Instanz findet die Anberaumung eines
Termines zur Anhörung der Parteien und zur Verkündung der Ent-
scheidung nicht statt.
#. 34. In denjenigen Fällen, in welchen eine Beschwerde binnen
einer bestimmten Frist bei dem Gericht der höheren Instanz angebracht
werden muß, kann die Anbringung derselben innerhalb der gesetzlichen
Frist auch gültig bei dem Konsul erfolgen. «