Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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IIII. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der 
Strafgerichtsbarkeit. 
§. 35. Bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit der Konsuln be- 
stimmt sich das Verfahren, soweit nicht nachstehend ein Anderes ange- 
ordnet ist, sowohl in Betreff der Führung der Untersuchungen, als der 
Abfassung und Vollstreckung der Erkenntnisse gleichfalls nach den für 
die im G. 2. bezeichneten Landestheile bestehenden Vorschriften.) 
§. 36. Die Konsuln sind zur Verfolgung der strafbaren Hand- 
lungen von Amtswegen verpflichtet; sie haben sich in dieser Hinsicht 
nach den Vorschriften der Allgemeinen Kriminalordnung vom 11. De- 
zember 1805, insonderheit nach den Bestimmungen über die gesetzlichen 
Veranlassungsgründe einer Untersuchung zu richten. Die Bestimmungen, 
welche die Bestrafung von dem Antrage einer Privatperson abhängig 
machen werden hierdurch nicht berührt. 
Die Vorschriften, welche auf die Zuziehung der Staatsanwalt- 
schaft sich beziehen oder dieselbe voraussetzen, bleiben in allen bei den 
Konsuln anhängigen Untersuchungen außer Anwendung. 
§. 37. Der verhaftete Angeschuldigte kann sich von dem Augen- 
blick seiner Verhaftung an eines Vertheidigers aus der Zahl der im 
6. 15. erwähnten Personen bedienen. Ein solcher Vertheidiger ist be- 
fugt, schon während der Voruntersuchung sich ohne Beisein einer Ge- 
richtsperson mit dem Angeschuldigten zu besprechen und den gerichtlichen 
Untersuchungsverhandlungen beizuwohnen. 
§. 38. Das über den Hergang in der Hauptverhandlung aufzu- 
nehmende Protokoll ist vor der Entscheidung in Gegenwart des Ange- 
klagten und seines Vertheidigers vorzulesen. Ingleichen muß jeder bei 
der Hauptverhandlung vernommenen Person ihre Aussage unmittelbar 
nach der Protokollirung derselben vorgelesen werden. Bei der Verlesung 
sind die Betheiligten mit Erklärungen und Anträgen zum Zweck der 
Berichtigung und Ergänzung des Protokolls zu hören. Die geschehene 
Verlesung ist im Protokoll zu vermerken. 
§. 39. Wenn für die strafbare Handlung nach den im §. 35. er- 
wähnten Gesetzen die Zuständigkeit der Einzelrichter begründet ist, so 
erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch den Konsul nach den 
. föorns Untersuchungsverfahren durch Einzelrichter bestehenden Vor- 
chriften. 
§. 40. Ist die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit der 
Gerichtsabtheilungen gehöriges Verbrechen oder Vergehen, so erfolgt die 
Untersuchung und Entscheidung durch das Konsulargericht (&. 9.) nach 
den für das Untersuchungsverfahren durch Gerichtsabtheilungen bestehen- 
den Vorschriften. 
§. 41. Hält das Konsulargericht eine gerichtliche Verfolgung für 
gesetzlich begründet, so verordnet es die gerichtliche Voruntersuchung, 
welche von dem Konsul geführt wird. Der mündlichen Verhandlung 
vor dem Konsulargericht muß in der Voruntersuchuug eine Vernehmung 
des Angeschuldigten vorhergehen, bei welcher ihm der Gegenstand der 
Anschuldigung und der Inhalt der erhobenen Beweise mitzutheilen ist. 
§. 42. Ist der Angeschuldigte ein Preuße, welcher sich nur vor- 
übergehend im Auslande aufhält, so ist der Konsul in den Fällen der
	        
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