Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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beantragen, daß ihm von dem Gericht zweiter Instanz ein Vertheidiger 
von Amtswegen bestellt werde. Wenn er verhaftet ist, so steht ihm nur 
das Recht zu, durch einen Vertheidiger sich vertreten zu lassen. 
g. 52. Nachdem die Alten bei dem Gericht zweiter Instanz ein- 
gegangen sind, bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Schluß- 
verfahren. Zu dem Termine ist der bei dem Gericht zweiter Instanz 
angestellte Ober-Staatsanwalt zuzuziehen und der Angeklagte oder der 
von diesem ernannte oder ihm von Amtswegen zu bestellende Verthei- 
diger vorzuladen. In Ermangelung eines Vertheidigers, oder wenn der 
von dem Angeklagten ernannte Vertheidiger nicht am Orte des Gerichts 
wohnt, erfolgt die Vorladung des Angeklagten mittelst Aushanges im 
Geschäftslokal des Gerichts. 
§. 53. Bei dem mündlichen Schlußverfahren giebt zuerst ein aus 
der Zahl der Gerichtsmitglieder zu ernennender Referent auf Grund 
einer schriftlichen Relation mündlich eine Darstellung der bis dahin 
stattgefundenen Verhandlungen. 
Hierauf wird der Angeklagte mit seinen Beschwerden, und der 
Ober-Staatsanwalt mit seinen Gegenerklärungen gehört. 
§. 54. Das Gericht zweiter Instanz ist bei der Abfassung des 
Erkenntnisses an die thatsächlichen Feststellungen des ersten Richters nicht 
gebunden; es hat unabhängig von denselben in den Entscheidungsgrün- 
den der Vorschrift des Art. 341. des Gesetzes vom 3. Mai 1852 (Ge- 
setz-Samml. S. 209.) zu genügen. Hält es eine Beweisaufnahme für 
nöthig, so verordnet es die Erhebung des Beweises im schriftlichen Ver- 
fahren (S. 49.). Nach Eingang der Beweisverhandlungen ist ein neuer 
Termin zum mündlichen Schlußverfahren anzusetzen. 
Das Gericht zweiter Instanz kann jedoch die Vernehmung von 
Zeugen im Schlußtermin selbst veranlassen, wenn dieses ohne erheblichen 
Zeit= und Kostenaufwand ausführbar ist. 
Ist das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, so sind 
in Bezug auf die Zustellung desselben die Bestimmungen des §. 52. 
maaßgebend. 
§. 55. Insoweit aus den vorstehenden Paragraphen sich nicht ein 
Anderes ergiebt, finden auf das Appellationsverfahren diejenigen Vor- 
schriften Anwendung, welche in den im F. 2. bezeichneten Landestheilen 
für das Appellationsverfahren in Strafsachen gelten. 
§. 56. Gegen das Erkenntniß des Appellationsgerichts in Stettin 
steht sowohl dem Angeklagten als dem Ober-Staatsanwalt das Rechts- 
mittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu. Die letztere ist bei dem Appellations- 
gericht anzumelden, zu begründen und zu beantworten. Im Uebrigen 
gelten in Betreff des Rechtsmittels alle mit den Bestimmungen dieses 
Gesetzes vereinbarten Vorschriften, welche in den gedachten Landestheilen 
für das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen bestehen. 
§. 57. Beschwerden gegen Verfügungen der Konsuln und Kon- 
sulargerichte in Strafsachen folgen dem Onstanzenzuge der gegen Er- 
kenntnisse in den betreffenden Sachen zulässigen Rechtzmiteh, Ist die 
Verfügung in einer Sache erlassen, in welcher nach S. 42. das Kreis- 
und Schwurgericht in Stettin zuständig ist, so geht die Beschwerde zu- 
nächst an das Appellationsgericht in Stettin. Eine weitere Beschwerde 
  
  
  
 
	        
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