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an das Obertribunal ist zulässig, wenn die Verfügung aus Rechtsgrün-
den angefochten wird.
Wenn die Beschwerde binnen einer bestimmten Frist bei dem Ge-
richt der höheren Instanz angebracht werden muß, so kommt die Vor-
schrift des §. 34. zur Anwendung.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 58. Die Bestimmungen über die Militärgerichtsbarkeit werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
d. 59. Das Gesetz tritt für alle Konsulatsbezirke am 1. Januar
1866 in Kraft.
Alle vor diesem Zeitpunkte durch Insinuation der Klage anhängig
gewordenen Civilprozesse und alle vor diesem Zeitpunkte durch, Eröffnung
der förmlichen Untersuchung anhängig gewordenen Strafsachen werden in
dem bisherigen Verfahren durch alle nach demselben zulässigen Instanzen
zu Ende geihe
#.# 60. Unsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der
Justiz haben die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anord-
nungen zu erlassen.
Urkundlich rc.
Gegeben Carlsbad, den 29. Juni 1865.
CL. S. Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
6. (Nr. 22.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. Vom 9. Novbr.
1867. B.-G.-Bl. Nr. 10. S. 131 ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen r2c. was folgt:
§. 1. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehr-
pflicht sind nur: ·
a) die Mitglieder regierender Häuser;
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und
derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht
murch 8 zugesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechts-
titel zusteht.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch
zu sonstigen militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Be-
rufe entsprechen, fähig sind, können zu solchen herangezogen werden.
Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine
und dem Landsturme.
#6. 3. Das Heer wird eingetheilt in:
4) das stehende Heer,
2) die Landwehr;
die Marine in:
5 die Flotte,
2) die Seewehr.