Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 
17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch 
der Marine angehören. 
§. 4. Das stehende Heer und die Flotte sind beständig zum Kriegs- 
dienste bereit. Beide sind die Bildungsschulen der ganzen Nation für 
den Krieg. 
g. 5. Die Landwehr und die Seewehr sind zur Unterstützung des 
stehenden Heeres und der Flotte bestimmt. 
Die Landwehr-Iufanterie wird in besonders formirten Landwehr- 
Truppenkörpern zur Vertheidigung des Vaterlandes als Reserve für das 
stehende Heer verwandt. 
Die Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehr-Infanterie 
können jedoch erforderlichen Falles bei Mobilmachungen auch in Ersatz- 
Truppentheile eingestellt werden. 
Die Mannschaften der Landwehr-Kavallerie werden im Kriegsfalle 
nach Maaßgabe des Bedarfs in besondere Truppenkörper formirt. 
Die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen werden bei eintre- 
tender Kriegsgefahr nach Maaßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des 
stehenden Heeres, die Seewehrmannschaften zur Flotte einberufen. 
P# 6. Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere, beziehungs- 
weise in der Flotte, beginnt mit dem 1. Januar und zwar in der Regel 
desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Le- 
bensjahr vollendet, und dauert sieben Jahre. 
Während dieser sieben Jahre sind die Mannschaften die ersten drei 
Jahre zum ununterbrochenen aktiven Dienst verpflichtet. 
Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt 
mit der Maaßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der 
Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorher- 
gehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann je- 
doch wenn den Umständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführ- 
bar ist, bis zur Rückkehr in Häfen des Bundes verschoben werden. 
Während des Restes der siebenjährigen Dienstzeit sind die Mann- 
schaften zur Reserve beurlaubt, insoweit nicht die jährlichen Uebungen, 
nothwendige Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres, beziehungs- 
weise Ausrüstungen der Flotte, die Einberufung zum Dienst erfordern. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur 
Theilnahme an zwei Uebungen verpflichtet. Diese Uebungen sollen die 
Dauer von je acht Wochen nicht überschreiten. 
Jede Einberufung zum Dienst im Heere, beziehungsweise zur Aus- 
rüstung in der Flotte, zählt für eine Uebung. 
S. 7. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr und in der 
Seewehr ist von fünfjähriger Dauer. 
Der Eintritt in die Land= und Seewehr erfolgt nach abgeleisteter 
Dienstpflicht im stehenden Heere, beziehungsweise in der Flotte. 
Die Mannschaften der Landwehr und der Seewehr sind, sofern sie 
nicht zum Dienst einberufen werden, beurlaubt. 
Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der 
Dienstzeit in der Landwehr zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen 
in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden. 
  
 
	        
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