Die Landwehrmannschaften der Jäger und Schützen, der Artillerie,
der Pioniere und des Trains üben zwar in demselben Umfange, wie
die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linien—
truppentheile. Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen
nicht einberufen.
§. 8. Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr zu
den Fahnen, beziehungsweise zur Flotte, erfolgt auf Befehl des Bundes-
feldherrn. -
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jaährlichen Uebungen,
b) wenn Theile des Bundesgebietes in Kriegszustand erklärt werden.
§. 9. Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Maaß-
gabe des Gesetzes die Zahl der in das stehende Heer und in die Marine
ein zustellenden Rekruten. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird dem-
nächst durch den Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen,
beziehungsweise unter Mitwirkung des Bundesausschusses für das See-
wesen, auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß der Be-
völkerung vertheilt.
Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kom-
men nur die in deren Gebiete sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber
auch die Angehörigen anderer Bundesstaaten in Abrechnung.
§. 10. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Aus-
bildung so wenig wie möglich durch die allgemeine Wehrpflicht zu stören,
ist es jedem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebens-
jahre, wenn er die nöthige moralische und körperliche Qualifikation hat,
freiwillig in den Militärdienst einzutreten.
§. 14. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienst-
zeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen
Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, werden
schon nach einer einjährigen Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage
des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt. Sie können
nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen zu Offizierstellen der
Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden.
§. 12. Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des
Reserveverhältnisses dreimal zu vier= bis achtwöchentlichen Uebungen
herangezogen werden. Die Offiziere der Landwehr sind zu Uebungen
bei Linientruppentheilen allein Behufs Darlegen ihrer Qualifikation zur
Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen
der Landwehr heranzuziehen. — Im Kriege können auch die Offiziere
der Landwehr erforderlichen Falls bei Truppen des stehenden Heeres
verwandt werden.
§ 13. Für die Marine gelten die nachfolgenden besonderen Be-
stimmungen:
1) Zur Kriegsflotte, welche gleich dem stehenden Heere beständig be-
reit ist, gehören:
a) die aktive Marine, d. h. die im aktiven Dienste befindlichen
Seeleute, Maschinisten und Heizer, sowie die Schiffshandwerker
und Seesoldaten; »
b) die von der aktiven Marine beurlaubten Seeleute, Maschinisten,