Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

2) Die aktive Marine wird zusammengesetzt aus: 
a) Seeleuten von Beruf, d. h. aus solchen Freiwilligen oder Aus- 
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Hreber, Schiffshandwerker und Seesoldaten bis zum vollendeten 
iebenten Dienstjahre. 
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gehobenen, welche bei ihrem Eintritt in das dienstpflichtige 
Alter mindestens Ein Jahr auf Norddeutschen Handelsschiffen 
gedient, oder die Seefischerei eben so lange gewerbsmäßig be— 
trieben haben; 
b) aus freiwillig eingetretenem oder ausgehobenem Maschinen= und 
Schiffshandwerks-Personal; 
  
c) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen 
(Seebataillon und Seeartillerie). 
3) Die Dienstzeit in der aktiven Marine kann für Seeleute von Be- 
ruf und für das Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer tech- 
nischen Vorbildung und nach Maaßgabe ihrer Ausbildung für den 
Dienst auf der Kriegsflotte bis auf eine einjährige aktive Dienst- 
zeit verkürzt werden. 
4) Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt 
5) 
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7) 
8) 
  
in das dienstpflichtige Alter die Qualifikation zum einjährigen 
Freiwilligen erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen ab- 
gelegt haben, genügen ihrer Verpflichtung für die aktive Marine 
durch einjährigen freiwilligen Dienst, ohne zur Selbstbekleidung 
und Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. Nach Maaßgabe ihrer 
Qualifikation sollen dieselben zu Unteroffizieren, Deckoffizieren 
oder Offizieren der Reserve resp. der Seewehr vorgeschlagen, be- 
ziehungsweise ernannt werden. 
Die Seeoffiziere der Reserve und Seewehr können nach Maaß- 
gabe des Bedürfnisses dreimal zu den Uebungen der aktiven Marine 
herangezogen werden. 
Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach 
vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, 
sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung 
eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten be- 
freit werden, haben jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer 
Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs Neue an- 
mustern lassen, nachträglich zu erfüllen. Ebenso sollen Seeleute 
während der Zeit des Besuches einer Norddeutschen Navigations- 
schule oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienst in der Flotte 
nicht herangezogen werden. 
Bei ausbrechendem Kriege ist, außer den dienstpflichtigen Ersatz- 
mannschaften, den Beurlaubten und Reserven der Flotte, nö- 
thigenfalls auch die Seewehr zum Dienst einzuberufen. 
die Seewehr besteht: 
  
a) aus den von der Marinereserve zur Seewehr entlassenen Mann- 
schaften; 
b) aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte 
nicht gedient, und zwar bis zum vollendeten einunddreißigsten 
Lebensjahre. · 
Für die vorstehend unter 7. b. bezeichneten Dienstpflichtigen fin-
	        
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