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den zeitweise kürzere Uebungen an Bord, namentlich Behufs Aus-
bildung in der Schiffsartillerie, statt, und wird jeder dieser Ver-
pflichteten in der Regel zweimal zu diesen Uebungen herangezogen.
. 14. Die in diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen über die
Dauer der Dienstverpflichtung für das stehende Heer, resp. die Flotte
und für die Land= resp. Seewehr, gelten nur für den Frieden. Im
Kriege entscheidet darüber allein das Bedürfniß, und werden alsdann
alle Abtheilungen des Heeres und der Marine, soweit sie einberufen sind,
von den Herangewachsenen und Zurückgebliebenen nach Maaßgabe des
Abganges ergänzt.
§ 15. Die beurlaubten Mannschaften des Heeres und der Marine
(Reserve, Landwehr, Seewehr) sind während der Beurlaubung den zur
Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Anordnungen un-
terworfen.
Im Uebrigen gelten für dieselben die allgemeinen Landesgesetze;
auch sollen dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und
Auslande, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verhei-
rathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen
nicht unterworfen sein.
Reserve-, land= und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der
Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Er-
laubniß zur Auswanderung nicht verweigert werden.
§. 16. Der Landsturm tritt nur auf Befehl des Bundesfeldherrn
zusammen, wenn ein feindlicher Einfall Theile des Bundesgebietes be-
droht oder überzieht.
§. 17. Jeder Norddeutsche wird in demjenigen Bundesstaate zur
Erfüllung seiner Militärpflicht herangezogen, in welchem er zur Zeit
des Eintritts in das militärpflichtige Alter seinen Wohnsitz hat, oder in
welchen er vor erfolgter endgültiger Entscheidung über seine aktive Dienst-
pflicht verzieht.
Den Freiwilligen (§S. 10. und 141.) steht die Wahl des Truppen-
theiles, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, inner-
halb des Bundes frei.
Reserve= und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen von
einem Staate in den anderen zur Reserve, beziehungsweise Landwehr
des letzteren über.
. 18. Die Bestimmungen über die allmälige Herabsetzung der
Sienst eipchkn in denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine
längere als die in diesem Gesetze vorgeschriebene Gesammtdienstzeit im
Heere und in der Landwehr gesetzlich war, werden durch den Bundes-
feldherrn erlassen.
C. 19. Die zur Aussführung dieses Gesetzes erforderlichen Be-
stimmungen werden durch besondere Verordnungen erlassen.
Urkundlich rc.
Gegeben Berlin, den 9. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.