Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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§. 1. Der Personalarrest ist als Exekutionsmittel in bürgerlichen 
Rechtssachen insoweit nicht mehr statthaft, als dadurch die Zahlung einer 
Geldsumme oder die Leistung einer Quantität vertretbarer Sachen oder 
Werthpapiere erzwungen werden soll. 
§. 2. Die gesetzlichen Vorschriften, welche den Personalarrest ge- 
statten, um die Einleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens, oder 
die gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu sichern 
(Sicherungsarrest), bleiben unberührt. 
. 3. Die Bestimmung des F. 1. findet auch auf die vor Er- 
lassung dieses Gesetzes entstandenen Verbindlichkeiten Anwendung, selbst 
wenn auf Personalarrest rechtskräftig erkannt oder mit dessen Voll- 
streckung begonnen ist. 
§. 4. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten 
außer Kraft. 
§. 5. Das Gesetz tritt in Kraft an dem Tage, an welchem es 
durch das Bundes-Gesetzblatt verkündet wird. 
Urkundlich 2c. 
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
10. (Nr. 116.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen 
und Unterstützungen an Offiziere und obere Militärbeamte der vormaligen 
Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Weisen. 
Vom 14. Juni 1868. B.-G.-Bl. Nr. 19 S. 335 ff. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen 2c. was folgt: 
§ 1. Den Offizieren und oberen Militärbeamten (Klassifikation 
vom 17. Juli 1862) der vormaligen im Jahre 1854 aufgelösten 
Schleswig-Holsteinischen Armee, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee 
einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegen- 
wärtig einem solchen angehören, werden vom 1. Juli 1867 ab lebens- 
längliche Pensionen nach Vorschrift des für die Preuß. Armee geltenden 
Reglements vom 13. Juni 1825 und den späteren Ergänzungen dessel- 
ben aus der Bundeskasse bewilligt. " 
6. 2. Keinen Anspruch auf die durch dieses Gesetz bewilligten 
Pensionen haben: 
1) die mit Zeitbeschränkung in der genannten Armee angestellt ge- 
wesenen Offiziere, sowie die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht 
eingetretenen, während des Krieges zu Offizieren beförderten und 
nach Beendigung desselben nicht als Invalide in die bürgerlichen 
Verhältnisse zurückgekehrten Personen; 
2 solche Offiziere, deren Ausscheiden weder durch Invalidität, noch 
murc 7 i Auflösung der Schleswig-Holsteinischen Armee bedingt 
gewesen ist; 
3) Offiziere und Beamte, welche nach Auflösung der Schleswig- 
Holsteinischen Armee anderweit Anstellung im Militärdienste ge- 
funden haben und sich noch gegenwärtig in demselben befinden, 
oder mit Pension entlassen sind. 
 
	        
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