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Ist jedoch in dem letzteren Falle die Pension niedriger, als
die nach diesem Gesetz zu gewährende, so kommt Alinea 2. des
s. 10. zur Anwendung.
d. 3. Diejenigen Offiziere und Beamten (§. 1.), welche als solche
bereits Pensionen oder dauernde Unterstützungen beziehen, verbleiben im
Genusse derselben, sofern sie nicht auf ihre Pensionirung nach dem
Reglement vom 13. Juni 1825 antragen.
#§. 4. Diejenigen Offiziere und Beamten (C. 1.), welche in den
Feldzügen der Jahre 1848, 1849 und 1850 durch Verwundung, Be-
schädigung oder durch Kriegsstrapazen zur Fortsetzung des Dienstes
unfähig geworden und deshalb als Invalide anerkaunt worden sind,
erhalten, wenn ihre Pension nach dem Reglement vom 13. Juni 1825
bemessen ist, eine Erhöhung dieser Pension nach Maaßgabe des Gesetzes
vom 16. Oktober 1866 (Preuß. Gesetz-Samml. S. 647.).
§. 5. Erreicht die Pension (§§. 1. und 4.) nicht 240 Thaler, so
wird sie auf diesen Betrag erhöht.
Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nach Beförderung in eine
höhere Charge oder Aufrücken in ein höheres Gehalt (Kabinets-Ordre
vom 31. Dezember 1828) ist nicht erforderlich, um die normalmäßige
Pension der höheren Charge oder des höheren Gehalts zu erhalten.
Der Abzug von 10 Prozent (Pensions-Reglement vom 13. Juni
1825 §F. 12.) bei Pensionären, welche im Auslande wohnen, findet
nicht statt.
Die Pensionsbewilligung erfolgt auch dann lebenslänglich, wenn
die Dienstzeit weniger als 15 Jahre beträgt. -
§. 6. Den Wittwen und Waisen der in den Feldzügen von 1848
bis 1850 gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen und Beschä-
digungen oder in Folge der Kriegsstrapazen verstorbenen Offiziere und
Beamten (. 1.) wird, sofern der Verstorbenc bei seinem Eintritt in die
Schleswig-Holsteinische Armee oder bei seinem Ableben einem Staate
des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Beihülfe nach Maaßgabe des
Gesetzes vom 16. Oktober 1866 und des F. 5. des Gesetzes vom 9. Fe-
ê6 1867 (Preuß. Gesetz-Samml. S. 217.) aus Bundesmitteln
gewährt.
Den Wittwen und Waisen der übrigen Offiziere und Beamten
(§. — welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850 (Gesetz-
blatt für die Herzogthümer Schleswig-Holstein 1850, 3. St. 6. —
vgl. Art. 4. Nr. 2. und Art. 16. Nr. 2—4.) pensionsberechtigt sein
würden, wird aus Bundesmitteln eine nach Maaßgabe der gedachten Ver-
ordnung vom 15. Februar 1850 zu bestimmende Beihülfe gewährt.
. 7. Den im Staats= oder Kommunaldienste angestellten Offi-
zieren und Beamten wird die Pension (F. 1.) um denjenigen Betrag
gekürzt, um welchen ihr reines Einkommen aus dieser Anstellung die
Summe von 250 Thalern jährlich übersteigt.
Werden sie vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite
Entschädigung beschäftigt, so wird ihnen die Pension für die ersten sechs
Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monate
ab nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage
gewährt.
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