Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

— 81 — 
Ist jedoch in dem letzteren Falle die Pension niedriger, als 
die nach diesem Gesetz zu gewährende, so kommt Alinea 2. des 
s. 10. zur Anwendung. 
d. 3. Diejenigen Offiziere und Beamten (§. 1.), welche als solche 
bereits Pensionen oder dauernde Unterstützungen beziehen, verbleiben im 
Genusse derselben, sofern sie nicht auf ihre Pensionirung nach dem 
Reglement vom 13. Juni 1825 antragen. 
#§. 4. Diejenigen Offiziere und Beamten (C. 1.), welche in den 
Feldzügen der Jahre 1848, 1849 und 1850 durch Verwundung, Be- 
schädigung oder durch Kriegsstrapazen zur Fortsetzung des Dienstes 
unfähig geworden und deshalb als Invalide anerkaunt worden sind, 
erhalten, wenn ihre Pension nach dem Reglement vom 13. Juni 1825 
bemessen ist, eine Erhöhung dieser Pension nach Maaßgabe des Gesetzes 
vom 16. Oktober 1866 (Preuß. Gesetz-Samml. S. 647.). 
§. 5. Erreicht die Pension (§§. 1. und 4.) nicht 240 Thaler, so 
wird sie auf diesen Betrag erhöht. 
Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nach Beförderung in eine 
höhere Charge oder Aufrücken in ein höheres Gehalt (Kabinets-Ordre 
vom 31. Dezember 1828) ist nicht erforderlich, um die normalmäßige 
Pension der höheren Charge oder des höheren Gehalts zu erhalten. 
Der Abzug von 10 Prozent (Pensions-Reglement vom 13. Juni 
1825 §F. 12.) bei Pensionären, welche im Auslande wohnen, findet 
nicht statt. 
Die Pensionsbewilligung erfolgt auch dann lebenslänglich, wenn 
die Dienstzeit weniger als 15 Jahre beträgt. - 
§. 6. Den Wittwen und Waisen der in den Feldzügen von 1848 
bis 1850 gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen und Beschä- 
digungen oder in Folge der Kriegsstrapazen verstorbenen Offiziere und 
Beamten (. 1.) wird, sofern der Verstorbenc bei seinem Eintritt in die 
Schleswig-Holsteinische Armee oder bei seinem Ableben einem Staate 
des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Beihülfe nach Maaßgabe des 
Gesetzes vom 16. Oktober 1866 und des F. 5. des Gesetzes vom 9. Fe- 
ê6 1867 (Preuß. Gesetz-Samml. S. 217.) aus Bundesmitteln 
gewährt. 
Den Wittwen und Waisen der übrigen Offiziere und Beamten 
(§. — welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850 (Gesetz- 
blatt für die Herzogthümer Schleswig-Holstein 1850, 3. St. 6. — 
vgl. Art. 4. Nr. 2. und Art. 16. Nr. 2—4.) pensionsberechtigt sein 
würden, wird aus Bundesmitteln eine nach Maaßgabe der gedachten Ver- 
ordnung vom 15. Februar 1850 zu bestimmende Beihülfe gewährt. 
. 7. Den im Staats= oder Kommunaldienste angestellten Offi- 
zieren und Beamten wird die Pension (F. 1.) um denjenigen Betrag 
gekürzt, um welchen ihr reines Einkommen aus dieser Anstellung die 
Summe von 250 Thalern jährlich übersteigt. 
Werden sie vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite 
Entschädigung beschäftigt, so wird ihnen die Pension für die ersten sechs 
Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monate 
ab nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage 
gewährt. 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.