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d. 8. Die Feldzüge der Jahre 1848, 1849 und 1850 werden,
ein jeder für sich, den dabei Betheiligten bei Berechnung ihrer Dienst-
zeit als Kriegsjahre in Anrechnung gebracht.
§. 9. Diejenigen Unterstützungen, welche Offiziere und Militär=
beamte, die nach §. 1. dieses Gesetzes pensionsberechtigt sind, aus Kassen
einzelner Bundesstaaten erhalten, kommen mit Gewährung einer Pen-
sion auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall; die seit dem
1. Juli 1867 gezahlten Unterstützungsbeträge werden auf die Pensionen
in Anrechnung gebracht, welche auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes
bewilligt werden.
§. 10. Die auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Pensionen kön-
nen den Betheiligten nicht angewiesen werden, wenn dieselben bereits
eine * hohe oder höhere Pension aus Staats- oder Kommunalfonds
eziehen.
Ist die letztere niedriger, als die nach diesem Gesetze zu gewährende
Pension, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zu-
schuß gewährt.
§. 11. Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der ent-
sprechenden Chargen auch auf die vormalige Schleswig-Holsteinische
Marine Anwendung.
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind
in den Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres als außerordent-
liche Ausgabe aufzunehmen.
Urkundlich rc.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
41. (Nr. 134.) Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und
Eirieschastz-Eenossenschaften. Vom 4. Juli 1868. B.-G.-Bl. Nr. 24.
. 415. ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen 2c. was folgt:
Abschnitt 1. Von Errichtung der Genossenschaften.
§. 1. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche
die Förderung des Kredits, des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer
Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Ge-
nossenschaften), namentlich:
1) Vorschuß= und Kreditvereine,
2) Rohstoff= und Magazinvereine,
3) Vereine zur Anfertigung von Gegenständen und zum Verkauf
der gefertigten Gegenstände auf gemeinschaftliche Rechnung (Pro-
duktivgenossenschaften),
4) Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebensbedürfnissen
im Großen und Ablaß in kleineren Partien an ihre Mitglieder
(Konsumvereine),
5) Vereine zur Herstellung von Wohnungen für ihre Mitglieder,