Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

60  Einleitung.  $  18.

3.  anzugeben,  in  welchen  Handlungen  sich  die  Staatsherrschaft
äußert  —  Funktionen  der  staatlichen  Organe;

4.  die  rechtliche  Stellung  zu  normieren,  welche  die  der  Staatsherrschaft
  unterworfenen  Personen  dem  Staate  gegenüber  einnehmen
  —  Rechtsverhältnisse  der  Untertanen.

8  18.

Man  unterscheidet  allgemeines  und  besonderes  Staatsrecht.
  Unter  allgemeinem  Staatsrecht  verstand  man  früher  philosophisches,
  ideales  oder  natürliches  Staatsrecht  im  Gegensatz  zum
positiven.  Diese  Bezeichnung  kommt  selbst  noch  bei  solchen
Schriftstellern  vor,  welche  dem  philosophischen  Rechte  eine  praktische
  Anwendbarkeit  nicht  zugestehen  .  Der  Begriff  des  philosophischen
  Rechtes  ist  aber  überhaupt  zu  verwerfen;  es  gibt  kein
anderes  Recht  als  positives®,  Ebensowenig  darf  man  den  Ausdruck
  „allgemeines  Staatsrecht“  verwenden,  um  diejenigen  Sätze
zu  bezeichnen,  welche  sich  auf  Wesen  und  Zweck  des  Staates
beziehen.  Wenn  diese  auch  zu  juristischen  Argumentationen
benutzt  werden  können,  so  sind  sie  doch  keine  Rechtssätze.  Der
Unterschied  zwischen  allgemeinem  und  besonderem  Staatsrecht
kann  vielmehr  nur  so  gefaßt  werden,  daß  dieses  das  spezielle
Recht  eines  einzelnen  Staates  oder  einer  Sfaatengruppo,
jenes  das  Recht  des  Staates  überhaupt,  d.h.  aller  möglichen
Staaten,  namentlich  der  Staaten  einer  bestimmten  Zeitepoche  oder
Kulturstufe,  bezeichnet?®.  Eine  Art  des  besonderen  Staatsreehtes
ist  das  deutsche.

U  R.v.  Mohl,  Enzyklopädie  ($  23)  174  ff.;  H.  A.  Zachariä,  St.R.  1  0  2)  4.
®  Vgl.  Bergbohm,  Jurisprudenz  und  Rechtsphilosophie  (1892);  Jellinek,
Staatsl.  350  ff.
®  So  faßt  den  Unterschied  auch  Bluntschli,  Allg.  Staatal.  11  ff.;  ferner
H.  Schulze,  Einleitung  $  6,  Lebrbuch  8  3;  Gareis,  Allg.  St.R.  10ff.  und
Rehm,  Staatsl.  6.