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3. anzugeben, in welchen Handlungen sich die Staatsherrschaft
äußert — Funktionen der staatlichen Organe;
4. die rechtliche Stellung zu normieren, welche die der Staatsherrschaft
unterworfenen Personen dem Staate gegenüber einnehmen
— Rechtsverhältnisse der Untertanen.
8 18.
Man unterscheidet allgemeines und besonderes Staatsrecht.
Unter allgemeinem Staatsrecht verstand man früher philosophisches,
ideales oder natürliches Staatsrecht im Gegensatz zum
positiven. Diese Bezeichnung kommt selbst noch bei solchen
Schriftstellern vor, welche dem philosophischen Rechte eine praktische
Anwendbarkeit nicht zugestehen . Der Begriff des philosophischen
Rechtes ist aber überhaupt zu verwerfen; es gibt kein
anderes Recht als positives®, Ebensowenig darf man den Ausdruck
„allgemeines Staatsrecht“ verwenden, um diejenigen Sätze
zu bezeichnen, welche sich auf Wesen und Zweck des Staates
beziehen. Wenn diese auch zu juristischen Argumentationen
benutzt werden können, so sind sie doch keine Rechtssätze. Der
Unterschied zwischen allgemeinem und besonderem Staatsrecht
kann vielmehr nur so gefaßt werden, daß dieses das spezielle
Recht eines einzelnen Staates oder einer Sfaatengruppo,
jenes das Recht des Staates überhaupt, d.h. aller möglichen
Staaten, namentlich der Staaten einer bestimmten Zeitepoche oder
Kulturstufe, bezeichnet?®. Eine Art des besonderen Staatsreehtes
ist das deutsche.
U R.v. Mohl, Enzyklopädie ($ 23) 174 ff.; H. A. Zachariä, St.R. 1 0 2) 4.
® Vgl. Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie (1892); Jellinek,
Staatsl. 350 ff.
® So faßt den Unterschied auch Bluntschli, Allg. Staatal. 11 ff.; ferner
H. Schulze, Einleitung $ 6, Lebrbuch 8 3; Gareis, Allg. St.R. 10ff. und
Rehm, Staatsl. 6.