Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

10 I. Teil. Historische Einleitung. 
II. Derfassung der Oberlausitz. 
Betrachten wir nunmehr die Derfassung der Oberlausitz, so werfen 
wir zunächst einen Blick auf die wichtigsten Organe der Staatsgewalt 
in derselben, den Landesherrn und die Stände, um dann zu den 
staatlichen Funktionen und deren Ausübung, wie sich solche für dieses 
Land gestalten, überzugehen. 
I., Landesherr und Stände. 
Der Kurfürst von Sachsen besitzt in der Oberlausitz als Markgraf 
die volle rechtliche Stellung eines Landesherrn. Es fallen hierbei für 
ihn die Beschränkungen weg, welche sich die sonstigen deutschen Fürsten 
mit Rücksicht auf das Reich gefallen lassen müssen, weil die Ober- 
lausitz kein Lehen des Reiches ist. ) Doch erscheint er beschränkt 
1. durch die Oberlehnsherrlichkeit Zöhmens, welche aber von gar keiner 
unmittelbar praktischen Zedeutung ist, 2. durch die Bestimmungen 
des Traditionsrezesses, namentlich diejenigen zum Schutze der katholischen 
Geistlichkeit; durch das vorbehaltene jus protectionis und die admini- 
stratio in Spiritualibus wird das jus circa sacra des Kurfürsten 
über die katholische Kirche ganz aufgehoben, soweit solche Rechte 
während der Dauer der Derpfändung von der Krone Böhmen that- 
sächlich ausgeübt worden sind. 5. Durch die sehr weitgehenden ver- 
fassungsmäßigen Rechte der Landstände. 
Die Landstände des Markgrafentums Oberlausitz,!) welche, wie in 
allen alten Derfassungen nicht Dertreter des Dolkes, sondern nur 
gewisser Stände des Dolkes sind, bestehen aus zwei. Klassen: den 
Ständen des Landes und den Dertretern der Städte. zede Klasse hat 
eine Stimme, ein Zechtssatz, der streitig war und 1544 durch König 
  
1) Dgl. v. Römer a. a. G. 
2) Für diese sämmtlichen Verfassungsverhältnisse vgl. man besonders v. Rö- 
mer a. a. G.
	        
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