14 I. Teil. Historische Einleitung.
bewilligungsrecht, in demselben Umfange, wie es einst König Johann
von Böhmen der ZBautzener Landeshälfte zugesichert hatte: „quod
dictae Marchiae et provinciae Budissensis incolae ad nullas peti-
tiones steurae nobis, heredibus aut successoribus nostris erunt ali-
duatenus obligati“. Wenn dennoch August der Starke seine General-
konsumptionsaccisordnung dem Lande cctroiert hat, so ist dieser Akt als eine
Rechtsverletzung anzusehen. Die Oberlausitzer Stände haben jede bewilligte
Steuer als „eine freiwillige und gutherzige Bewilligung“ bezeichnet 1). Das
war aber keine bloße Formel, sondern eine Wahrung ihres Rechts. Mit
dem Steuerbewilligungsrecht hängt auch das den Ständen zukommende jus
subcollectandi, d. h. das Zecht selbstständig den Aufbringungsmodus
der bewilligten Steuern zu bestimmen, zusammen. Den Tandesherrn
geht es blos etwas an, wie viel die Oberlausitz aufbringt; wie sie es
aufbringt, ist eine innere Angelegenheit ihrer Stände und wird im
Wege des Vertrages zwischen Land und Städten geregelt. Das Der-
hältnis ist so zwischen ihnen festgestellt worden, daß das Land annä-
hernd acht Teile, die Städte sieben Teile von den bewilligten Abgaben
aufbringen. Die Städte machen wieder unter sich aus, wie viel jede
einzelne zu der auf die Städte entfallenden Duote beizutragen habe.
Dagegen verteilen sich die auf das Land entfallenden Abgaben gleich-
mäßig auf beide Landesteile nach dem Steuerfuß der Rauchfänge. —
Bei geringfügigeren Sachen haben die nicht landesherrlich berufenen
LCandtage das Zecht, in Gestalt von Landtagsschlüssen auch ohne landes-
herrliche Genehmigung gesetzliche Bestimmungen zu erlassen. Es
bedarf hier der landesherrlichen Genehmigung nur, soweit das landes-
herrliche Interesse beteiligt ist. Wo dies nicht der Fall ist, werden
solche Landtagsschlüsse auf Ansuchen der Aeltesten ohne Weiteres durch
das Dberamt publizirt. Unter denselben Gesichtspunkt fallen die Der-
1) Siehe v. Römer, a. a. G.