II. Teil.
Heutige staatsrechtliche Stellung der Gberlausitz.
8 5. Die Urkunde von 18564.
I. KAllgemeine Gelichtspunkte.
Der Dertrag, auf welchem sich die heutigen Rechtsverhältnisse der
Oberlausitz aufbauen, führt offiziell den Titel: „Urkunde, die durch
Anwendung der Derfassung des HKönigreichs Sachsen auf die
Oberlausitz bedingte Modification der Harticularverfassung
dieser Drovinz betreffend.“ Diese Urkunde hat an Stelle des
alten einen ganz neuen Rechtszustand gesetzt, welcher zwar historisch
mit dem früheren in Derbindung steht, aber juristisch als etwas völlig
Meues anzusehen ist. Das Alte gilt nur noch soweit, als es durch die
Urkunde aufrecht erhalten wird, denn § derselben sagt: „es treten
die bisherigen vertragsmäßigen Rechte der Orovinz und ihrer Stände,
jedoch nur gegen den Fortgenuß der, mit der neuen Derfassung des
Königreichs verbundenen, sowie der, in der gegenwärtigen Urkunde
besonders ausgedrückten Rechte außer Wirksamkeit.“ Demnach ist auch
der Traditionsrezeß, dessen Bestimmungen seit dem Schwinden der
Bäöhmischen Oberlehnsherrlichkeit an Kraft verloren haben, soweit auf-
gehoben, als nicht die Bestimmungen desselben ausdrücklich in der
Urkunde aufrechterhalten werden. Dagegen wird, nach § 59 der Ur-
kunde, durch dieselbe an den vertragsmäßig und sonst bestehenden