Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

II. Teil. 
Heutige staatsrechtliche Stellung der Gberlausitz. 
8 5. Die Urkunde von 18564. 
I. KAllgemeine Gelichtspunkte. 
Der Dertrag, auf welchem sich die heutigen Rechtsverhältnisse der 
Oberlausitz aufbauen, führt offiziell den Titel: „Urkunde, die durch 
Anwendung der Derfassung des HKönigreichs Sachsen auf die 
Oberlausitz bedingte Modification der Harticularverfassung 
dieser Drovinz betreffend.“ Diese Urkunde hat an Stelle des 
alten einen ganz neuen Rechtszustand gesetzt, welcher zwar historisch 
mit dem früheren in Derbindung steht, aber juristisch als etwas völlig 
Meues anzusehen ist. Das Alte gilt nur noch soweit, als es durch die 
Urkunde aufrecht erhalten wird, denn § derselben sagt: „es treten 
die bisherigen vertragsmäßigen Rechte der Orovinz und ihrer Stände, 
jedoch nur gegen den Fortgenuß der, mit der neuen Derfassung des 
Königreichs verbundenen, sowie der, in der gegenwärtigen Urkunde 
besonders ausgedrückten Rechte außer Wirksamkeit.“ Demnach ist auch 
der Traditionsrezeß, dessen Bestimmungen seit dem Schwinden der 
Bäöhmischen Oberlehnsherrlichkeit an Kraft verloren haben, soweit auf- 
gehoben, als nicht die Bestimmungen desselben ausdrücklich in der 
Urkunde aufrechterhalten werden. Dagegen wird, nach § 59 der Ur- 
kunde, durch dieselbe an den vertragsmäßig und sonst bestehenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.