Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

32 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz. 
gänzliche oder teilweise Abtretung der Oberlausitz an einen anderen 
Staat, außer der Zustimmung der allgemeinen Ständeversammlung, 
auch der der Provinzialstände bedürfen? Die Beantwortung dieser 
Frage muß sich aus den Prinzipien der Urkunde heraus entwickeln 
lassen. Die Oberlausitz ist unter durchaus bestimmten Bedingungen an 
Sachsen gekommen, indem durch die vertragsmäßige Feststellung der 
Successionsordnung ihr ganzes ferneres Schicksal fest bestimmt worden 
ist. An dieser Successionsordnung ist durch die Urkunde Nichts 
geändert, vielmehr ist dieselbe, wie bemerkt, in § 60 ausdrücklich auf- 
recht erhalten worden. Wie könnte nun die Sächsische Regierung und 
Ständeversammlung durch einseitigen Abtretungsakt diese festgeregelte 
Successionsordnung umstoßen und das festbestimmte Schicksal der Ober- 
lausitz zu einem ungewissen machend Es läge in einem solchen Akte 
geradezu eine Umgehung der Zestimmung, daß an dem Jnhalte der 
Urkunde ohne Gustimmung der Drovinzialstände Tkichts geändert werden 
dürfe. Der gewichtigste Grund aber, der für die Wotwendigkeit einer 
solchen Einwilligung spricht, ist der, daß sich die Oberlausitz vertrags- 
mäßig an Sachsen angeschlossen hat, und darum nicht durch einseitigen 
Akt der Sächsischen gesetzgebenden Faktoren von Sachsen getrennt werden 
kann. Aus diesen Gründen halte ich eine Gustimmung der COberlausitzer 
Stände zu einem solchen Abtretungsakte für unumgänglich notwendig. 
Demnach würde heute eine friedensmäßige Abtretung der Oberlausitz an 
einen ausländischen Staat einmal der Sustimmung von Bundesrat und 
Reichstag, ferner der des Königs von Sachsen und der Sächsischen 
Ständeversammlung, endlich der der Oberlausitzer Drovinzialstände be- 
dürfen. 
UAeben den allgemeinen Landesgesetzen behält die Oberlausitz ihr 
besonderes Recht (§ 2 Abs. 2) so lange, wie dasselbe nicht durch neue, 
von der allgemeinen Ständeversammlung genehmigte Gesetze oder Oro- 
vinzialstatute geändert wird. Es besteht auch die Wiöglichkeit der 
Schaffung neuen berlausitzer Rechts in Gestalt der sogenannten Dro-
	        
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