Contents: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

34 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz. 
Ständeversammlung die der Provinzialstände tritt, und daß sie sich 
ferner lokal beschränken, indem sie nur für den Bereich der Oberlausitz 
gelten. Man könnte sie als Sächsische Provinzialgesetze bezeichnen. Ein 
Analogon für diese Erscheinung findet sich in der Reichsgesetzgebung für 
Elsaß-Lothringen), welche häufig auch als „Landesgesetzgebung“ bezeichnet 
wird. Diese sogenannten Landesgesetze sind Reichsgesetze, welche sich 
lokal beschränken, Orovinzialgesetze des Reichs. In der Form bestand 
insofern ein Unterschied von unseren Drovinzialstatuten, als bei jenen bis 
zum Jahre 1877 keine provinzialen Elemente zur Mitwirkung an der 
Gesetzgebung herangezogen wurden. Aber trotzdem dieses Tetztere jetzt 
der Fall ist, so könnte man nach Laband doch nicht von einer 
Autonomie Elsaß-Lothringens reden.:) 
III. Behördenorganisation und J# nanzen. 
So wichtig die Rechte der Oberlausitz auf dem Gebiete der Gesetz- 
gebung sind, so unbedeutend sind dieselben in Zezug auf die Organi- 
sation von Justiz und Derwaltung. Während früher in der Hauptsache 
nur die höchste Staatsbehörde, das gebeime Konsil, später das Gesammt- 
ministerium, über den Oberlausitzer Behörden stand, bestimmt jetzt § 7 
Abs. I unserer Urkunde, daß die Centralbehörden des Hönigreichs 
beiden Landestheilen gemeinsam sein sollen. Daher treten jetzt auch die 
Einzelministerien in ein vorgesetztes Derhältnis zu den Oberlausitzer 
Behörden. Ebenso tritt das Kultusministerium zu den kirchlichen Be- 
hörden der Oberlausitz in das durch § 57 der Derfassungs-Urkunde an- 
gedeutete Derhältnis. Mur bleibt die dort festgestellte Oberaufsicht über 
die katholische Kirche zufolge §0 Abs. 4 unserer Urkunde noch beschränkt: 
„Unter den daselbst (d. h. in § 57 der Derfassungs-Urkunde) erwähnten 
gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen der Uönig die Staatsgewalt 
1) Siehe Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches. Freiburg 1886, 1. Bd. 
S 7ssff. 
2) Vgl. a. a. O. Bd. 1, S. 766.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.