Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

40 II. Teil. Henutige staatsrechtliche Stellung der Oberlansitz. 
s§ c4. Das Hrovinzialständische Statut vom Jahre 18334. 
Die Urkunde vom Jahre 1854 hat die Derhältnisse der Oberlau- 
sitzer Stände, deren mannigfache Bedeutung sie hervorhebt, nicht geregelt, 
vielmehr die Regelung derselben in § 54 einem mit Genehmigung der 
Regierung zu erlassenden Drovinzialstatut überlassen, und nur bestimmt, 
daß auf den TLandtagen eine angemessene Dertretung der Städte und 
Landgemeinden stattfinden solle. Dieses Statut, welches ebenfalls unter 
dem 17. Movember 1834 die allerhöchste Genehmigung gefunden hat, 
bildet die Ergänzung zu der Urkunde und muß daher neben ihr be- 
trachtet werden. An dem Inhalte dieses Statuts kann ohne vorgängige 
Genehmigung des Uönigs und der Drovinzialstände Nichts geändert 
werden.) 
I. Zusammensehung der Provinzialskände. 
Die Stände teilen sich in die Dertreter des Landkreises und der 
Dierstädte. Die ersteren bestehen aus den Besitzern der Standesherrschaf- 
ten zu Königsbrück und Reibersdorf, dem Domdechanten zu Zu- 
dissin, den beiden Mlostervögten, allen belehnten Besitzern stimmberech- 
tigter Rittergüter, einschließlich der zur Dertretung der städtischen Ritter- 
güter bevollmächtigten Mitglieder der Stadträte (indessen dürfen die 
sämmtlichen Rittergüter ciner Stadt nur durch einen Deputierten ver- 
treten sein). Es gehörten weiter dazu die in die zweite Kammer der 
Ständeversammlung gewählten Deputierten des Bauernstandes und deren 
Stellvertreter, soweit sie der Landesmitleidung angehören. Diese sind aber 
fortgefallen, und zwar jedenfalls in Folge des Derfassungsgesetzes vom 
5. Dezember 1868, welches die besonderen Vertreter des Bauernstandes in 
der allgemeinen Ständeversammlung beseitigt hat. Da hier der Sitz in 
der allgemeinen Ständeversammlung die Doraussetzung für den Sitz unter 
den HOrovinzialständen bildet, so muß mit ersterem auch letzteres beseitigt 
sein. Ferner gehören dahin zwei Deputierte der Landstädte, von denen 
1) Siehe am Schluß von Erteilung der königlichen Genehmigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.