XII. Vereinsgesetz 8 14. 419
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eichneten Personen eine Gefängnißstrafe von mindestens sechs
Wochen zu erkennen.
(Landg.) Wer eine bewaffnete Volksversammlung, oder,
ohne daß es der erlaubte Vereinszweck erfordert, eine bewaffnete
Vereinsversammlung veranstaltet, wer bewaffnet daran Theil
nimmt, oder in einer solchen Versammlung Waffen vertheilt,
wird ebenfalls mit Gefängniß von mindestens sechs Wochen
bestraft.
8. 14. Das Gesetz vom 14. Februar 1851, das Vereinsund
Versammlungsrecht betreffend, und die landesherrliche
Verordnung vom 20. Januar 1855, das Vereinswesen betreffend,
sind aufgehoben.
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium den
21. November 1867.
Friedrich.
Jolly.
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