Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

XII.  Vereinsgesetz  8  14.  419

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eichneten  Personen  eine  Gefängnißstrafe  von  mindestens  sechs
Wochen  zu  erkennen.

(Landg.)  Wer  eine  bewaffnete  Volksversammlung,  oder,
ohne  daß  es  der  erlaubte  Vereinszweck  erfordert,  eine  bewaffnete
Vereinsversammlung  veranstaltet,  wer  bewaffnet  daran  Theil
nimmt,  oder  in  einer  solchen  Versammlung  Waffen  vertheilt,
wird  ebenfalls  mit  Gefängniß  von  mindestens  sechs  Wochen
bestraft.

8.  14.  Das  Gesetz  vom  14.  Februar  1851,  das  Vereinsund
  Versammlungsrecht  betreffend,  und  die  landesherrliche
Verordnung  vom  20.  Januar  1855,  das  Vereinswesen  betreffend,
  sind  aufgehoben.

Gegeben  zu  Karlsruhe  in  Unserem  Staatsministerium  den
21.  November  1867.
Friedrich.
Jolly.

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