Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 5. Veränderungen von 1834 bis heute. 51 
sehen wir uns nunmehr die Derfassung selber an. Aus den Eingangs- 
worten derselben zunächst läßt sich für unsere Frage Krichts herleiten. 
Die Bemerkung, daß die daselbst aufgezählten Fürsten einen ewigen 
Bund schlössen, ist kein Rechtssatz, sondern erzählt nur den historischen 
Entstehungsgrund des Reiches. Die Rechtssätze der Reichsverfassung 
beginnen erst mit den Worten: „Dieser Zund wird den Tamen Deutsches 
Reich führen.:) Wir gelangen jetzt zu Art. I der Zeichsverfassung, 
welcher unter der Aufschrift „Bundesgebiet" die sämmtlichen 25 Einzel- 
staaten mit folgenden Worten bei Tamen anführt: „Das Bundesgebiek 
besteht aus den Staaten Oreußen mit Lauenburg, Bapern 2c. 2c."“ Don 
einer wörtlichen Interpretation des Gesetzes ausgelbend, würde man 
schon in diesem Artikel den Satz enthalten finden, daß diese 25 Staaten 
die rechtlich notwendige Grundlage der Reichsverfassung bilden sollen. 
Man muß aber, um zu einer richtigen Interpretation zu gelangen, auf 
die Aufschrift und die Anfangsworte des Artikels achten, weil diese 
den Gweck desselben enthalten. Der Sweck desselben ist aber der, eine 
geographische Zezeichnung des Zundesgebietes zu geben, und solches 
geschieht am einfachsten, indem man die Summe der in ihm enthaltenen 
Staatsgebiete aufzählt. Der Ausdruck: „besteht aus den Staaten", ist 
ein inkorrekter und verleitet zu solcher irrtümlicher Interpretation. 
HKorrekter Weise müßte es heißen: „Das Bundesgebiet besteht aus den 
Gebieten der Staaten Dreußen 2cm.“ Staaten, als unkörperliche Dinge, 
können doch unmöglich in ihrer Gesammtheit etwas Körperliches, ein 
Gebiet bilden. JIch schließe mich hierin vollständig den oben bereits 
citierten Ausführungen von Laband an. Es kommt weiter Art. 6 der 
Neichsverfassung in Betracht, welcher die Einzelstaaten mit den ihnen 
im Bundesrate zukommenden Stimmen aufzählt. Laband behauptet 
bezüglich desselben, daß die darin gegebene Stimmenverteilung kein 
Rechtssatz sei. Rechtssatz sei nur das Orinzip, nach welchem die Stim- 
  
1) Siehe hierzu im Einzelnen die Ausführungen von Bäuel, Studien zum 
Deutschen Staatsrecht, 1875, 1. Studie, S. 92 folgende. 
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