8 5. Veränderungen von 1834 bis heute. 51
sehen wir uns nunmehr die Derfassung selber an. Aus den Eingangs-
worten derselben zunächst läßt sich für unsere Frage Krichts herleiten.
Die Bemerkung, daß die daselbst aufgezählten Fürsten einen ewigen
Bund schlössen, ist kein Rechtssatz, sondern erzählt nur den historischen
Entstehungsgrund des Reiches. Die Rechtssätze der Reichsverfassung
beginnen erst mit den Worten: „Dieser Zund wird den Tamen Deutsches
Reich führen.:) Wir gelangen jetzt zu Art. I der Zeichsverfassung,
welcher unter der Aufschrift „Bundesgebiet" die sämmtlichen 25 Einzel-
staaten mit folgenden Worten bei Tamen anführt: „Das Bundesgebiek
besteht aus den Staaten Oreußen mit Lauenburg, Bapern 2c. 2c."“ Don
einer wörtlichen Interpretation des Gesetzes ausgelbend, würde man
schon in diesem Artikel den Satz enthalten finden, daß diese 25 Staaten
die rechtlich notwendige Grundlage der Reichsverfassung bilden sollen.
Man muß aber, um zu einer richtigen Interpretation zu gelangen, auf
die Aufschrift und die Anfangsworte des Artikels achten, weil diese
den Gweck desselben enthalten. Der Sweck desselben ist aber der, eine
geographische Zezeichnung des Zundesgebietes zu geben, und solches
geschieht am einfachsten, indem man die Summe der in ihm enthaltenen
Staatsgebiete aufzählt. Der Ausdruck: „besteht aus den Staaten", ist
ein inkorrekter und verleitet zu solcher irrtümlicher Interpretation.
HKorrekter Weise müßte es heißen: „Das Bundesgebiet besteht aus den
Gebieten der Staaten Dreußen 2cm.“ Staaten, als unkörperliche Dinge,
können doch unmöglich in ihrer Gesammtheit etwas Körperliches, ein
Gebiet bilden. JIch schließe mich hierin vollständig den oben bereits
citierten Ausführungen von Laband an. Es kommt weiter Art. 6 der
Neichsverfassung in Betracht, welcher die Einzelstaaten mit den ihnen
im Bundesrate zukommenden Stimmen aufzählt. Laband behauptet
bezüglich desselben, daß die darin gegebene Stimmenverteilung kein
Rechtssatz sei. Rechtssatz sei nur das Orinzip, nach welchem die Stim-
1) Siehe hierzu im Einzelnen die Ausführungen von Bäuel, Studien zum
Deutschen Staatsrecht, 1875, 1. Studie, S. 92 folgende.
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