Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

52 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausttz. 
menverteilung zu geschehen habe, die ziffernmäßige Derteilung der 
Stimmen sei nur Anwendung dieses Drinzipes auf die jetzt gegebenen 
thatsächlichen Derhältnisse. Er folgert nun weiter daraus, daß bei einer 
Deränderung der Staatenzahl blos eine redaktionelle Deränderung der 
in Art. 6 aufgeführten Siffern einzutreten habe. Wenn daher Sachsen 
einen Derschmelzungsvertrag mit Bapern schlösse, so daß aus den 
beiden Staaten ein Staat Bapern werden sollte, so würde es sich von 
selbst verstehen, daß Bavern zu seinen 6 bisherigen die 4 Sächsischen 
Stimmen dazu erhielte. Ebenso würde in unserem Falle vermutlich 
eine der 4 Sächsischen Stimmen auf den neu ins Leben tretenden Staat 
Oberlausitz übergehen. Das Deutsche Reich muß sich das schweigend 
gefallen lassen. — Ich kann mich diesen Ausführungen Labands, so 
scharfsinnig dieselben auch durchgeführt sein mögen, nicht anschließen. 
Allerdings läßt sich aus der Fassung des Artikels, in den Worten: 
„mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen 2c.", das 
Drinzip erkennen, nach welchem die Stimmenverteilung berechnet worden 
ist. Aber dieses Drinzip wird, wie aus der Struktur des Satzes hervor- 
geht, nicht zum ZRechtssatz erhoben. Es ist nur zur Motivierung in 
den Nebensatz: „mit den ehemaligen Stimmen von HDannover 2c." gesetzt, 
und zwar zur Motivierung nicht einmal des gesammten Stimmenver= 
hältnisses, sondern nur der Stimmenzahl Dreußens. Der Satzteil, auf 
welchem der Nachdruck liegt, weil er den Rechtssatz enthält, ist der: 
„unter welchen sich die Stimmführung in der Weise verteilt, daß 
Dreußen 17 Stimmen führt, Zavern 6 cc." Jedem Deutschen Staate 
ist nunmehr seine Stimmenzahl, weil Rechtssatz, verfassungsmäßig im- 
manent. Er kann sie nicht veräußern. Es giebt auch keine Succes- 
sion eines anderen Staates in dieselbe. Jede Deränderung in dem 
Stimmenverhältnisse kann nur im Wege eines verfassungsändernden 
Reichsgesetzes erfolgen. Da nun eine Dereinigung zweier Staaten zu 
einem, oder eine Trennung eines in mehrere Staaten eine solche Ver- 
änderung zur VDoraussetzung hat, so erscheinen darauf gerichtete Derträge
	        
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