Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

I.  Verfassung.  §  63.  57

11.)  ein  Abgeordneter  des  Collegiatstifts  zu  Wurzen,
aus  dem  Mittel  des  Capitels;

12.)  die  Besitzer  der  vier  Schönburgischen  Lehnsherrschaften,
  Rochsburg,  Wechselburg,  Penig  und  Remissen,
  durch  einen  ihres  Mittels;

13.)  zwölf  auf  Lebenszeit  gewählte  Abgeordnete  der  1868.
Besitzer  von  Rittergütern  und  anderen  größeren  III.
ländlichen  Gütern;

14.)  zehn  vom  Könige,  nach  freier  Wahl,  auf  Lebenszeit
  ernannte  Rittergutsbesitzer;

15.)  die  erste  Magistratsperson  der  Städte  Dresden  und
Leipzig;

16.)  die  erste  Magistratsperson  in  sechs  vom  Könige,
unter  möglichster  Berücksichtigung  aller  Theile  des
Landes,  nach  Gefallen  zu  bestimmenden  Städten;

17.)  fünf  vom  Könige  nach  freier  Wahl  auf  Lebens=  1868.
zeit  ernannte  Mitglieder.  III.

1.  In  der  Vll.  lautete  Nr.  13  „Zwölf  auf  Lebenszeit  gewählte
Abgeordnete  der  Rittergutsbesitzer“;  der  jetzige  Text  wurde  durch  das
VG.  v.  1868  III.  hergestellt.

Weiter  aber  hat  das  VG.  v.  1868  dem  8  die  Nr.  17,  die  in  der
Vl.  v.  1831  noch  fehlte,  hinzugefügt.

2.  Im  Entwurf  der  Vll.  von  1831  fehlte  noch  die  jetzige  Nr.  1;
sie  wurde  auf  Antrag  der  Stände  ausgenommen  und  an  die  Spitze
des  §  63  gestellt.

Die  Nr.  4  und  12  lauteten  noch  einfacher  „die  Besitzer  der  Schönburgischen
  Rezeßherrschaften  durch  einen  ihres  Mittels“,  „die  Besitzer
der  Schönburgischen  Lehnsherrschaften  durch  einen  ihres  Mittels“;  die
Regierung  wünschte  in  der  Folge  die  genauere  Bestimmung.

Die  Nr.  8  und  10  hatten  im  Entwurf  noch  das  Wort  „jedesmalige“;
  dasselbe  fiel  in  der  Endredaction.

Nr.  9  schließt  im  Entwurf  mit  „Geistlicher“;  der  Zusatz  wurde
auf  Wunsch  des  Decans  von  Bautzen  und  Antrag  der  Stände  (um
der  Parität  mit  Meißen  und  Wurzen  willen)  von  der  Regierung
aufgenommen.

Nr.  13  hieß  im  Entwurf  „zehn  Abgeordnete  der  Rittergutsbesitzer“;
ihre  Lebenslänglichkeit  war  in  §  65  ausgedrückt;  die  Erhöhung  auf
12  geschah  auf  Antrag  der  Stände.

Nr.  14  lantete  im  Entwurf  „die  Besitzer  solcher  im  Königreich
Sachsen  gelegenen  Rittergüter,  welche  auf  diesen  ein  schuldenfreies
und  untheilbares  Familienfideicomiß  von  wenigstens  jährlich  1000  Thlrn.
reinem  Einkommen  errichtet  haben,  insofern  der  König  ihnen  deshalb
die  erbliche  Standschaft  verleiht“;  die  Aenderung  erfolgte  auf  Antrag