I. Verfassung. § 63. 57
11.) ein Abgeordneter des Collegiatstifts zu Wurzen,
aus dem Mittel des Capitels;
12.) die Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften,
Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remissen,
durch einen ihres Mittels;
13.) zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der 1868.
Besitzer von Rittergütern und anderen größeren III.
ländlichen Gütern;
14.) zehn vom Könige, nach freier Wahl, auf Lebenszeit
ernannte Rittergutsbesitzer;
15.) die erste Magistratsperson der Städte Dresden und
Leipzig;
16.) die erste Magistratsperson in sechs vom Könige,
unter möglichster Berücksichtigung aller Theile des
Landes, nach Gefallen zu bestimmenden Städten;
17.) fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebens= 1868.
zeit ernannte Mitglieder. III.
1. In der Vll. lautete Nr. 13 „Zwölf auf Lebenszeit gewählte
Abgeordnete der Rittergutsbesitzer“; der jetzige Text wurde durch das
VG. v. 1868 III. hergestellt.
Weiter aber hat das VG. v. 1868 dem 8 die Nr. 17, die in der
Vl. v. 1831 noch fehlte, hinzugefügt.
2. Im Entwurf der Vll. von 1831 fehlte noch die jetzige Nr. 1;
sie wurde auf Antrag der Stände ausgenommen und an die Spitze
des § 63 gestellt.
Die Nr. 4 und 12 lauteten noch einfacher „die Besitzer der Schönburgischen
Rezeßherrschaften durch einen ihres Mittels“, „die Besitzer
der Schönburgischen Lehnsherrschaften durch einen ihres Mittels“; die
Regierung wünschte in der Folge die genauere Bestimmung.
Die Nr. 8 und 10 hatten im Entwurf noch das Wort „jedesmalige“;
dasselbe fiel in der Endredaction.
Nr. 9 schließt im Entwurf mit „Geistlicher“; der Zusatz wurde
auf Wunsch des Decans von Bautzen und Antrag der Stände (um
der Parität mit Meißen und Wurzen willen) von der Regierung
aufgenommen.
Nr. 13 hieß im Entwurf „zehn Abgeordnete der Rittergutsbesitzer“;
ihre Lebenslänglichkeit war in § 65 ausgedrückt; die Erhöhung auf
12 geschah auf Antrag der Stände.
Nr. 14 lantete im Entwurf „die Besitzer solcher im Königreich
Sachsen gelegenen Rittergüter, welche auf diesen ein schuldenfreies
und untheilbares Familienfideicomiß von wenigstens jährlich 1000 Thlrn.
reinem Einkommen errichtet haben, insofern der König ihnen deshalb
die erbliche Standschaft verleiht“; die Aenderung erfolgte auf Antrag