Die Gemeinde. 39
1) einen Rückschritt auf der Bahn der Selbstverwaltung in sich
schließe, indem sie den Verbänden diese einen so wesentlichen
Theil ihrer bisherigen Competenz bildende Autonomie entziehe;
2) in die bestehenden Beitragsverhältnisse eingreife, die sich in
vielen Fällen durchaus bewährt, Manches geleistet und an die
jedenfalls die Pflichtigen sich gewöhnt hätten;*)
3) die Berücksichtigung invidueller Verhältnisse ausschließe, die bei
der großen Verschiedenartigkeit der Interessen nicht zu entbehren
sei;
4) Die Härten, welche die principielle Unvollkommenheit unseres
Staatssteuersystems in sich schließe, noch verstärke.
Es läßt sich gewiß nicht verkennen, daß in den unerquicklichen
Steuerregulirungs-Debatten größtentheils nur unberechtigter Egoismus
unter dem Mantel lokaler Eigenthümlichkeiten sich zu decken sucht und daß
es heilsam und der Selbstverwaltung förderlich sein würde, wenn es
gelänge, diese Verhandlungen ganz abzuschneiden, oder doch in bestimmte
Grenzen zu bannen. Dabei ist das allen eintretenden Veränderungen
sich anschmiegende Staatssteuersystem, worauf schon das Allg. Landrecht
(II. 7. § 43.) hinweist, mehr und mehr zur Regel für die gesammte
Kommunalbesteuerung geworden. In der Hauptsache verdient deshalb
das erstere Princip den Vorzug. Gleichwohl läßt sich eine gewisse Berücksichtigung
individueller Verhältnisse nicht ganz zurückweisen. Auch
darf nicht übersehen werden, daß grade in der letzten Zett die principielle
Richtigkeit unseres Steuersystems sehr ernstlich in Frage gestellt
ist, daß namentlich die in demselben enthaltene Ueberlastung des realen
gegenüber dem beweglichen Besitz vermehrte Beachtung zu finden
scheint. **)
*) Den Grundsatz der statutarischen Regelung vertritt: Gesetz f. d östlichen Provinzen
vom 14. April 1856. §§ 11. und 12. Westph. Landgem.-Ordn. v. 19. März
1856. § 57. Rhein. Gemeindegesetz vom 15. Mai 1856. Art. 7. Schleswig-Holst-Gemeindeges.
vom 22. September 1867. § 24. 25. Hannov. Landgemeindeges.
vom 28. April 1859. §§ 41. Nr. 9. und 42. Nr. 8. Bekanntmachung von demselben
Tage § 47.—54. und kurhess. Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834.
§§ 3. und 77., wogegen nach dem Nass. Gesetze vom 26. Juli 1854. 88 36. und
37. die Staatssteuer zu Grunde gelegt wird.
**) Der Grundbesitz wird:
a) ganz vorzugsweise von der Stempelgesetzgebung und gerichtlichen Gebührentaxe
getroffen;
b) neben der Besteuerung des Einkommens aus Grund und Boden nochmals
mit der Grundsteuer belegt;