Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

Die  Gemeinde.  39

1)  einen  Rückschritt  auf  der  Bahn  der  Selbstverwaltung  in  sich
schließe,  indem  sie  den  Verbänden  diese  einen  so  wesentlichen
Theil  ihrer  bisherigen  Competenz  bildende  Autonomie  entziehe;

2)  in  die  bestehenden  Beitragsverhältnisse  eingreife,  die  sich  in
vielen  Fällen  durchaus  bewährt,  Manches  geleistet  und  an  die
jedenfalls  die  Pflichtigen  sich  gewöhnt  hätten;*)

3)  die  Berücksichtigung  invidueller  Verhältnisse  ausschließe,  die  bei
der  großen  Verschiedenartigkeit  der  Interessen  nicht  zu  entbehren
  sei;

4)  Die  Härten,  welche  die  principielle  Unvollkommenheit  unseres
Staatssteuersystems  in  sich  schließe,  noch  verstärke.

Es  läßt  sich  gewiß  nicht  verkennen,  daß  in  den  unerquicklichen
Steuerregulirungs-Debatten  größtentheils  nur  unberechtigter  Egoismus
unter  dem  Mantel  lokaler  Eigenthümlichkeiten  sich  zu  decken  sucht  und  daß
es  heilsam  und  der  Selbstverwaltung  förderlich  sein  würde,  wenn  es
gelänge,  diese  Verhandlungen  ganz  abzuschneiden,  oder  doch  in  bestimmte
Grenzen  zu  bannen.  Dabei  ist  das  allen  eintretenden  Veränderungen
sich  anschmiegende  Staatssteuersystem,  worauf  schon  das  Allg.  Landrecht
(II.  7.  §  43.)  hinweist,  mehr  und  mehr  zur  Regel  für  die  gesammte
Kommunalbesteuerung  geworden.  In  der  Hauptsache  verdient  deshalb
das  erstere  Princip  den  Vorzug.  Gleichwohl  läßt  sich  eine  gewisse  Berücksichtigung
  individueller  Verhältnisse  nicht  ganz  zurückweisen.  Auch
darf  nicht  übersehen  werden,  daß  grade  in  der  letzten  Zett  die  principielle
  Richtigkeit  unseres  Steuersystems  sehr  ernstlich  in  Frage  gestellt
ist,  daß  namentlich  die  in  demselben  enthaltene  Ueberlastung  des  realen
gegenüber  dem  beweglichen  Besitz  vermehrte  Beachtung  zu  finden

scheint.  **)

*)  Den  Grundsatz  der  statutarischen  Regelung  vertritt:  Gesetz  f.  d  östlichen  Provinzen
  vom  14.  April  1856.  §§  11.  und  12.  Westph.  Landgem.-Ordn.  v.  19.  März
1856.  §  57.  Rhein.  Gemeindegesetz  vom  15.  Mai  1856.  Art.  7.  Schleswig-Holst-Gemeindeges.
  vom  22.  September  1867.  §  24.  25.  Hannov.  Landgemeindeges.
vom  28.  April  1859.  §§  41.  Nr.  9.  und  42.  Nr.  8.  Bekanntmachung  von  demselben
  Tage  §  47.—54.  und  kurhess.  Gemeinde-Ordnung  vom  23.  October  1834.
§§  3.  und  77.,  wogegen  nach  dem  Nass.  Gesetze  vom  26.  Juli  1854.  88  36.  und
37.  die  Staatssteuer  zu  Grunde  gelegt  wird.

**)  Der  Grundbesitz  wird:

a)  ganz  vorzugsweise  von  der  Stempelgesetzgebung  und  gerichtlichen  Gebührentaxe
  getroffen;

b)  neben  der  Besteuerung  des  Einkommens  aus  Grund  und  Boden  nochmals
mit  der  Grundsteuer  belegt;