Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Steinkohlen  -Actienvereins  enthaltenen,  nachstehend  abgedruckten  Rechtsvergünstigungen  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben  und  das  Finanzministerium  unter  dem  29.  Juni  1865
dieser  Ordnung  die  nachgesuchte  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt  hat,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll,  so  wird  dieß  andurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  1  9.  October  1865.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Gerlach.
Ordnung
für  den  Knappschaftsverband  auf  den  Werken  des  Erzgebirgischen  Steinkohlen-Actienvereins.

2.  2.

&  31.  Mit  Unterstützung  des  Actienvereins  bilden  die  ordentlichen  Mitglieder  des  Knappschaftsverbands
  eine  Casse,  deren  hauptsächlicher  Zweck  es  ist,  aus  ihr

1)  denselben  in  Kunnkheitsfällen  eine  Unterstützung  durch  freie  ärztliche  Behandlung  und
Medicin,  sowie  resp.  an  Geld  (Krankenlohn);

2)  den  durch  Alter,  Krankheit  oder  durch  Unglücksfälle  (vergleiche  9  35  pct.  3)  invalid
gewordenen  Mitgliedern  der  Knappschaft  eine  Pension;

3)  den  Wittwen  und  Waisen  geschiedener  Knappschaftsmitglieder  einen  Beitrag  (Wittwengeld
  und  Waisengeld)  zu  ihrem  Unterhalte;

4)  für  den  Fall  des  Ablebens  eines  Knappschaftsmitglieds  oder  seiner  Frau  und  Kinder
den  Hinterlassenen  einen  Beitrag  (Sargbeitrag)  zur  anständigen  Bestattung  des
Verstorbenen,  sowie

5))  Familien  von  Knappschaftsmitgliedern,  die  durch  besondere  Unglücksfälle  heimgesucht
werden,  nach  Befinden  einige  Hülfe  (außerordentliche  Unterstützung)  und  endlich

6)  bei  herrschenden  ansteckenden  Krankheiten  den  bedürftigsten  Knappschaftsmitgliedern  nach
Befinden  und  den  von  dem  Vorstande  zu  ermessenden  jedesmaligen  Umständen  gemäß,
Beiträge  zu  der  Anschaffung  von  Schutzmitteln  2c.  (Ausgaben  für  die  Wohlfahrtspolizei)
  zu  gewähren,  insoweit  insbesondere  die  Unterstützungen  aus  Gemeinde=  und
Landescassen  nicht  völlig  ausreichend  sind.

20.  2c.

32.  Die  vorstehend  unter  §&  31  pct.  1,  4,  5  und  6  erwähnten  Unterstützungsgelder
können  ebenso,  wie  die  unter  §  31  pet.  3  genannten  Pensionen,  weder  vor  der  Verfallzeit
cedirt  noch  inhibirt  oder  Gegenstand  der  Hülfsvollstreckung  werden,  wogegen  auf  die  Cessionen
und  Inhibitionen  der  Pensionen  unter  §  31  pct.  2,  ingleichen  auf  Hülfsvollstreckung  in  dieselben
  die  Bestimmungen  in  §§8#  12  und  35  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835  Anwendung  leiden.

 

Letzte  Absendung:  am  28.  October  1865.