Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

92 Zweiter Abschnitt: Der König und das Königliche Haus. 8 12. 
  
vom 3. März 1831, war den Ständen auch der Text eines Hausgesetzes mitgeteilt worden, 
dieses jedoch nur zur Kenntnisnahme von der darin enthaltenen Festsetzung der Gebühr- 
nisse der Mitglieder des königlichen Hauses. Der Entwurf der Verf.-Urk. § 20 hatte auf 
eine solche hausgesetzliche Festsetzung verwiesen. Es war die Absicht, daß das Hausgesetz 
ohne Mitwirkung der Stände, auf Grund der Hausgewalt allein errichtet werden solle.“) 
Bei der Beratung der Verfassung im Landtag wurde jedoch der Standpunkt eingenommen, 
daß die Bestimmungen über die Gebührnisse der Mitglieder des königlichen Hauses 
wohl im Hausgesetz erfolgen sollten, aber, sofern sie Belastungen der Staatskasse enthielten, 
der ständischen Zustimmung bedürften. Das Ergebnis ist die Vorschrift des § 23 Abs. 2 
der Verf.-Urk., die einzige Stelle, an welcher des Hausgesetzes Erwähnung getan wird. 
Danach ist über diese Gebührnisse „anit den Ständen eine feststehende Be- 
stimmung zu verabschieden, welcher nachmals in jedem ein- 
zelnen Falle nachzugehen ist, und welche in das Hausgesetz auf- 
genommen werden soll“. Die Fortdauer des Rechtes der Autonomie war dabei 
im übrigen als selbstverständlich vorausgesetzt. 
Erst dem Landtage von 1836/37 wurde dann das Hausgesetz wieder vorgelegt, ausdrück- 
lich nur behufs der Beschlußfassung über den die Gebührnisse betreffenden Abschnitt, aber 
doch mit dem Anheimgeben, auch wegen des übrigen Inhaltes etwaige Einwendungen 
geltend zu machen. Der Landtag hat darauf das ganze Hausgesetz wie ein gewöhnliches 
Staatsgesetz durchberaten und ihm mit einigen Anderungen zugestimmt. Der König nahm 
diese Anderungen an und vollzog das Hausgesetz in dieser Gestalt unterm 30. Dezember 1837, 
brachte es auch mit Verordnung vom 9. Februar 1838 im Gesetz= und Verordnungsblatte 
zur Veröffentlichung. Die Publikationsformel ist die gewöhnliche. Darin wurde auch, 
wie gewöhnlich, auf die erfolgte Zustimmung der Stände hingewiesen, aber man wollte 
die Tatsache nicht unterdrücken, daß es mit dieser Zustimmung doch nicht ganz die gewöhn- 
liche Bewandtnis gehabt hatte. So entstand die vermittelnde Formel: „soweit nötig unter 
Zustimmung unserer getreuen Stände“.) 
Infolge der Reichsjustizgesetzgebung erging der „Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz“ 
vom 20. August 1879, um die hausgesetzlichen Ordnungen dem neuen gemeinen Rechte 
anzupassen. Obwohl es sich hier nicht um Abschnitt V. des Hausgesetzes, um die Gebühr- 
nisse, handelte, wurde auch dieser Nachtrag wieder den Ständen vorgelegt, und zwar, wie 
4) Landt.-Akten 1830,1Bd. III S. 1524. Das Dekret beginnt:" „Nachdem den getr. St. 
durch das höchste Dekret v. 1. d. zu erkennen gegeben worden ist, daß ihnen zum Ersehen der #20 
der Verf.-Urk . vorbehaltenen Gebührnisse . das dieselben bestimmende kgl. Hausgesetz vor- 
gelegt werden solle, so lassen S. K. M. dieses Gesetz, wie sie solches in Ubereinstimmung mit den 
übrigen Mitgliedern des kgl. Hauses zu errichten gemeint sind, der getreuen Landschaft . zugehen“. 
Bülau, Verf. u. Verw. I S. 96, meint, es habe sich um ein fertiges Hausgesetz gehandelt, 
welches durch das Dekret v. 3. März 1831 den Ständen „zur Kenntnis und Nachachtung mitgeteilt 
wurde“. Allein es war nur von einem Entwurf die Rede. Eine so umfassende Regelung des Ge- 
genstandes hatte bisher überhaupt nicht bestanden. Die mancherlei alten „Hausverträge“ ent- 
hielten unausgeschieden bald bindende Regeln allgemeiner Art, bald rechtsgeschäftliche Bestim- 
mungen. v. Römer, Staats-R. u. Statistik III S. 119, meint von ihnen, daß sie „nicht leicht 
in das Publikum kommen“. Von einem richtigen Hausgesetz wird das jetzt allerdings zu ver- 
langen sein: Gierke, Deutsch. Priv.-R. 1 S. 155. Anderer Meinung Rehm, Mod. 
Fürstenrecht S. 54. In Sachsen tritt, wie wir gleich sehen werden, der Punkt aus ganz besonderen 
Ursachen in den Hintergrund. 
5) Das Württembergische Hausges. v. 8. Juni 1828 hat hier wieder vorbildlich gewirkt. „Wir 
verordnen", sagt dort der König, „soviel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Punkte be- 
trifft, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt.“
	        
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