Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

13. Gebührnisse und Sekundogenitur. 101 
  
Der älteste Sohn, der Kronprinz, erhält vom erfüllten 21. Lebensjahre ab 30 000 Taler 
jährlich und außerdem vom Tage seiner ebenbürtigen Verehelichung ab 60 000 Taler 
jährlich (Hausges. § 19). 
Die nachgeborenen Söhne erhalten von ihrer Etablierung ab 20 000 Taler. 
Die Etablierung ist die Begründung eines selbständigen Haushalts. Der Prinz hat ein 
Recht auf Etablierung mit dieser Folge vom erfüllten 21. Lebensjahre an (Hausges. § 21).5) 
Ist er außerdem vermählt, so erhöht sich für den zweitältesten Prinzen die Apanage auf 
50 000 Taler, für jeden nachfolgenden auf 40 000 Taler (Hausges. § 20). 
Außerdem erhalten Renten die Prinzessinnen, und zwar ursprünglicherweise 
auch wieder nur die Töchter des Königs. 
Sie empfangen vom erfüllten 21. Lebensjahre ab 6000 Taler jährlich. Nach zurück- 
gelegtem 25. Lebensjahre sind sie berechtigt — sofern nicht besondere Gründe entgegen- 
stehen, worüber der König entscheidet — „ein eigenes Haus zu bilden“; dann erhalten sie 
eine jährliche Apanage von 12 000 Talern. Schon vorher kann die volljährige Prinzessin 
sich etablieren, wenn ihre beiden Eltern gestorben sind, oder die überlebende Mutter sich 
wieder verehelicht hat (Hausges. §§ 32—34). 
Endlich werden zugewiesen Wittümer. 
Es erhalten Wittum: die Königin-Witwe 490 000 Taler jährlich (Hausges. § 36); 
die Witwe des Kronprinzen 25 000 Taler (Hausges. § 37). Sonst, aus der 
Staatskasse wenigstens, niemand. 
Die Rente der Prinzessin erlischt mit der ebenbürtigen Verehelichung, durch welche 
sie aus dem königlichen Hause austritt, das Wittum mit der Wiederverehelichung schlechthin. 
Die Prinzenapanage erlischt mit der Gelangung des Prinzen zum Thron: Zivilliste und 
Apanage sind unvereinbar. 
Die Prinzenapanage allein hat aber auch die Eigenschaft der Vererblichkeit 
Die Kronprinzenapanage ist immer nur auf einen vorübergehenden Zu- 
stand berechnet. Sie erlischt, wenn der Kronprinz König wird. Stirbt er aber vor seinem 
Vater, dem König, mit Hinterlassung von Kindern, so vererbt sich seine Apanage auf diese. 
Und zwar erben Söhne wie Töchter, nur daß die Söhne einen doppelt so hohen Anteil 
erhalten gegenüber dem der Töchter.") Kein Anteil darf höher sein, als eine ursprüngliche 
Apanage betragen würde. Der Alteste der hinterlassenen Söhne ist jetzt Kronprinz ge- 
worden und erhält seinen Anteil aus der Staatskasse ergänzt bis zur Höhe der Kronprinzen- 
apanage. Stirbt dann der Großvater, so verschwindet dieser Zwischenstand: der Kron- 
prinz wird König und seine Geschwister erhalten die für andere Königskinder vorgesehenen 
Apanagen (Hausges. § 23). 
Die ein fachen Prinzenapanagen aber haben eine dauernde Bedeutung. 
Sie vererben sich in der Linie des ersten Empfängers, und zwar lediglich auf seine männ- 
5) Das Hausgesetz erkennt ein Recht auf Etablierung nicht an, wenn der Prinz vor seiner 
Volljährigkeit seinen Vater, den König, durch den Tod verliert. Allein das Bedürfnis der wirt- 
schaftlichen Selbständigkeit ergibt sich alsdann von selbst, es war nicht notwendig, ein Recht auf 
Selbständigmachung gegenüber einem väterlichen Haushalt zu schaffen. Der Anspruch auf Apanage 
wird also in diesem Falle sofort begründet sein. Man kann sich dafür auf die Rechtsähnlichkeit der 
Bestimmung in Hausges. 5 23 Satz 4 berufen. 
6) Erlischt ein Anteilsrecht (Tod oder Verehelichung), so wächst der Betrag den Geschwistern 
zu, um zwischen Brüdern und Schwestern nach dem nämlichen Maßstabe verteilt zu werden: Haus- 
gesetz § 23 Satz 1.
	        
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