Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

104 Zweiter Abschnitt: Der König und das Königliche Haus. 8 13. 
  
Schatullengelder der Königin. König Anton selbst war damals Witwer. 
Die Stände waren aber einverstanden, daß für künftige Königinnen eine besondere Be- 
willigung stattfinden solle, die mit den Ständen zu verabschieden wäre. So ist es auch 
seither gehalten worden. Die erste Bewilligung dieser Art fand nach dem Tode König 
Antons statt auf dem Landtage von 1836/37 und belief sich auf 28.000 Taler jährlich. 
Seitdem ist eine Erhöhung eingetreten. Die Bewilligung geschieht auf die Regierungs- 
zeit des vermählten Königs, schließt sich also der Kronrente an. Sie fällt selbstverständlich 
weg, wenn die Königin vor ihm stirbt. Sie fällt aber auch weg, wenn die Königin den 
König überlebt; diese erhält alsdann statt dessen das Wittum. Die Schatullengelder 
müssen aufgefaßt werden als ein dem König bewilligter Zuschlag zur Kronrente. So 
allein fügen sie sich ein in die fortdauernd gültig gebliebene Bestimmung von Verf.-Urk. 
*22 Abs. 5. Ein eigenes unmittelbares Recht der Königin, wie es beim Wittum entsteht, 
wird hier nicht begründet. 10) 
II. Ein Seitenstück zu den Nutzungen des Hausfideikommisses, die dem Könige 
zustehen, bildet die dem Unterhalt des königlichen Hauses dienende Sekundo- 
genitur. 
Es ist dies eine Familienstiftung, welche auf Maria Antonia, Witwe des 1763 verstor- 
benen Kurfürsten Christian, zurückführt. Sie war die einzige überlebende Schwester des baye- 
rischen Kurfürsten Maximilian Josef und erbte nach dessen Tode 1777 den Allodialnachlaß, 
während die Landeshoheit an die Pfalz-Zweibrückener Linie kam. Diesen Anspruch aber 
hatte sie bereits im Jahre vorher an ihren Sohn, den Kurfürsten Friedrich August II., 
abgetreten mit der Auflage, das Vermögen zur Errichtung einer Sekundogenitur für 
ihre nachgeborene agnatische Deszendenz zu verwenden. Der neue 
Kurfürst von Bayern zahlte in Gemäßheit eines abgeschlossenen Vergleichs 6 Millionen 
Gulden. 11) Damit wurde nun 1781 die Sekundogenitur gestiftet. Das Geld überließ der 
Kurfürst der Finanzhauptkasse, welche es zur Schuldentilgung verwendete und dafür die 
10) Diese Auffassung wird bestätigt durch diesen Punkt betreffende Verhandlungen 
zwischen dem König und den Ständen bei Vorbereitung der Verfassung. In der Ständischen 
Schrift, den Verfassungsentwurf betreffend, vom 19. Juni 1831 waren die in Aussicht genom- 
menen Ersparnisse an Apanagen aufgeführt mit einer Summe von 77 000 Talern jährlich, „wovon 
jedoch eine Summe für die künftige regierende Königin erforderlich sein würde“. Daneben wurde 
aber daran festgehalten, daß die Bedürfnisse der Königin grundsätzlich von der Zivilliste (unter 
deren Lasten Verf.-Urk. § 22 Abs. 5 ja ausdrücklich die „Chatullengelder“ der Königin aufführt) 
zu bestreiten seien (Landt.-Akten 1831, Bd. IV S. 1853 Punkt 10). — Darauf erging mit Dekret 
v. 10. August 1831 die Resolution des Königs: „die Voraussetzung, daß von der Ziovilliste auch die 
Schatullengelder der Königin zu bestreiten seien, kann nur in Verbindung mit der ständischen Er- 
klärung angenommen werden, daß eintretenden Falles für die künftig regierende Königin eine 
mit den Ständen zu verabschiedende Summe besonders auszusetzen sein werde“ (Landt.-Akten 
1831 Bd. IV S. 2242 Punkt 4). — Die erste Bewilligung dieser Art fand auf dem Landtag von 
1836 statt (Landt.-Akten 1836/37 Bd. I S. 241ff). Das Budget führte auf unter „Allgemeine 
Staatsbedürfnisse“: „I. Unterhalt des Königlichen Hauses. a) Zivilliste. bö) für Ihro Majestät der 
Königin Hofstaat, Garderobe und Schatullengeld“. Die Trennung ist bloß äußerlich. Was für 
die Königin bewilligt wird, ist ein bedingter Bestandteil der Zivilliste. 
11) Kurfürst Friedrich August hatte seine Erbansprüche ursprünglich auf nicht weniger als 
47 Millionen Taler berechnet. Das kam wesentlich daher, daß man den Wert der Oberpfalz mit 
einbegriffen hatte, die seinerzeit von dem bayrischen Kurfürsten wesentlich mit Aufwendungen 
aus dem Allodialvermögen erworben worden war. Der Streit wurde gelegentlich des Friedens 
zu Teschen v. 13. Mai 1779 erledigt. Sachsen war im bayrischen Erbfolgekrieg auf Seiten Fried- 
richs des Großen gestanden. Außer der Geldleistung von 6 Mill. Gulden erhielt Sachsen in jenem 
Frieden die lehnsherrlichen Rechte Böhmens über einen Teil der Schönburgischen Herrschaften 
abgetreten (BülBau, Verf. u. Verf.-Recht S. 104).
	        
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