Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Dritter Abschnitt. 
Der Landtag. 
§ 15. Zusammensetzung der ersten Kanmner. Die Bildung der ersten Kammern hat 
sich in den deutschen Staaten allenthalben in engem Anschluß an das geschichtlich Über- 
kommene und damit ohne die Schwierigkeiten und Künsteleien vollzogen, die man ander- 
wärts wohl nötig fand. In Sachsen zumal ist die erste Kammer zu ihrem wesentlichsten 
Teil nichts anderes als ein getreues Abbild der alten Stände.u) Man 
hat die alten drei Klassen nicht einfach übernommen. Fast dritthalbhundert Mitglieder 
wären zu viel gewesen für ein einziges Kollegium, und dann mußte doch für die zweite 
Kammer auch noch etwas übrig bleiben. Man hat also eine Auswahl getroffen. 
Die vornehmste Klasse, die der Prälaten, Grafen und Herren, wurde ganzz, 
von der dritten Klasse (Städte) der vornehmste Teil, der engere Ausschuß, über- 
nommen. Die zweite Klasse, der große Haufe der Ritterschaft, wurde durch eine Anzahl 
gewählter oder ernannter Vertreter abgefunden. 
Diesen bedeutenden Abstrichen steht einiges neue Sonderrecht gegenüber, vor allem 
aber ein Zuwachs, der die veränderte Stellung der Stände sehr gut kennzeichnet. Die 
alten Stände waren eine politische Macht, die Gegenpartei des Landesherrn. Der neue 
Landtag ist eine Mitarbeiterschaft des Königs am staatlichen Werk.:) Darum ist, was das 
alte Recht ausschloß, jetzt sehr wohl denkbar: ein Einfluß des Königs auf die 
Zusammensetzung der Kammer. Solcher zeigt sich schon in der Ernennung 
einer Anzahl von Rittergutsbesitzern. Vor allem aber gehört hierzu die Mitgliedschaft 
der königlichen Prinzen und der vom Könige ganz frei Ernannten. 
Die Verf.-Urk. § 63 gibt in 17 Nummern eine Aufzählung des Mitgliederbestandes 
der ersten Kammer. Die Reihenfolge bedeutet zugleich eine Art Rangabstufung. Teil- 
weise ist das auch wirksam geworden, insofern wenigstens Verf.-Urk. & 76 wegen der Sitzz- 
ordnung bestimmt, daß zuerst die unter Ziffer 1 bis 12 benannten Mitglieder kommen, 
und zwar in der angegebenen Reihenfolge, alsdann unter den übrigen das Los entscheidet. 
Unter dem gleichen Gesichtspunkte sind die beiden letztgenannten neuen Gruppen nach 
1) Sporschil, Bemerkungen über die Verfassungsurkunde des Kgr. Sachsen, 1832, er- 
geht sich bei Betrachtung der ersten Kammer in Klagen über „Vernachlässigung der Intelligenz“ 
(S. 99). Darunter versteht er aber nur, daß das grundbesitzlose Gelehrten= und Beamtentum kein 
„Recht zur Repräsentation“ erhalten hat (S. 44—47). 
2) In diesem Sinne meint es Sporschil, a. a. O., S. 97 u. 99, wenn er sagt: die erste 
Kammer trage weniger den Charakter der „alten Feudalaristokratie“ als den eines „Senates“.
	        
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