Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

g 25. Die Staatsschuldenkasse. 211 
  
behörde ist aber für sie der Landtagsausschuß, von dem sie auch ihre Dienstanweisungen 
erhalten; der Besoldungsetat wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem 
Landtagsausschuß aufgestellt.10 
Es bestehen zwei Geschäftsabteilungen: die Buchhalterei und die Kasse. 
Der Vorstand der ersteren, der Buchhalter, hat bei den Ausfertigungen der Titel mitzu- 
wirken, daher sein Name bei der neuen Zusammensetzung des Landtagsausschusses jedes- 
mal mit bekannt gemacht wird.u) 
3. Der Ausschuß fertigt die Staatsschuldverschreibungen aus. Die 
Zinsbogen und Erneuerungsscheine tragen den Namen eines Mitgliedes und die Gegen- 
zeichnung des Buchhalters.12) Der Ausschuß setzt die Verlosungstermine für die vorzu- 
nehmenden Rückzahlungen an und ruft die verlosten oder frei gekündigten Titel auf.13) 
Er empfängt von dem Finanzministerium die im vereinbarten Staatshaushaltsplan vor- 
gesehenen Gelder für Zinszahlung und Tilgung. Das Ministerium ist verantwortlich, 
wenn es das unterläßt; der Landtagsausschuß aber hat in solchem Falle alsbald die nötigen 
Schritte gegen das Ministerium zu veranlassen (vgl. oben § 18, II Nr. 5 und unten § 26, 
II Nr. 1 und 2), da er ja gerade dazu da ist, „daß die Verbindlichkeit des Staates gegen 
dessen Gläubiger in ihrem ganzen Umfange erfüllt werde“. 14) Die empfangenen Gelder 
läßt er für ihren Zweck verwenden und verhindert jede anderweite Verwendung. Über 
den Betrieb der Kasse stellt er Jahresrechnungen auf, welche von der Oberrechnungs- 
kammer geprüft und mit deren Gutachten vom Ausschuß den Ständen vorgelegt werden; 
ganz wie die Rechnungen der Regierung über den Vollzug des Staatshaushaltsplanes im 
allgemeinen. Nach erfolgter „Justifikation“, d. h. erteilter Entlastung, wird das Rech- 
nungsergebnis im Namen der Stände durch den Druck bekannt gemacht. 15) 
4. Der Ausschuß führt seine Verwaltung „unter Oberaufsicht des Finanz- 
ministeriums“. Das bedeutet, daß dieses Ministerium jederzeit das Recht hat, „von 
dem Zustande der Kasse Einsicht zu nehmen"“, „die Kasse, die Bücher und das Rechnungs- 
10) Geschäftsanweisung für den Landtagsausschuß (vgl. oben Note 7) 31 22. — Staats- 
diener, die nicht vom König oder in seinem Namen angestellt und geleitet werden, sind eine auf- 
fallende Erscheinung; deshalb hat das Staatsdienergesetz von 1835 §5 1 für notwendig gehalten, 
ausdrücklich zu sagen, daß es auch auf diese Beamten Anwendung finde (vgl. unten # 28 Note 5). 
Die Stände handeln hier eben zu eigenem unmittelbaren Rechte „Namens des Staates“. 
11) Da im Gegensatze zu den alle zwei Jahre neugewählten Mitgliedern des Ausschusses 
der Buchhalter ständig angestellt ist, so lautet die auf ihn bezügliche Bemerkung immer während 
einer Reihe von Jahren nur: „In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters 
N. N. ist keine Anderung eingetreten“ (Beispiel: Ges.- u. Verord.-Bl. 1907 S. 280). 
12) Über die Ausfertigung der letzteren Urkunden bestimmt Ges. vom 29. Sept. 1834 517; das 
Ges. vom 18. Jan. 1882 gestattet, daß die Unterschrift des Ausschußmitgliedes in facsimile gegeben 
werde. Wegen der Ausfertigung der Schuldverschreibungen selbst wird das Nähere jedesmal im 
Anleihegesetze bestimmt. Vgl. z. B. Ges. vom 4. Juli 1902 5 1 u. §2 (Ges.= u. Verord.-Bl. 1902 
S. 281). 
13) Die Form ist etwas umständlich: der Ausschuß erläßt eine „Bekanntmachung“, unter- 
schrieben von allen Mitgliedern, und das Finanzministerium veröffentlicht dann eine „Verord- 
nung“, welche besagt: „Die nachstehende Bekanntmachung . wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht“ (Beispiele: Ges.= u. Verord.-Bl. 1898 S. 16; 1905 S. 246). Der Umweg 
erklärt sich dadurch, daß das Ges.= u. Verord.-Bl. nach Ges. vom 1. Mai 1884 5 1 Abs. 2 dem Land- 
tagsausschuß unmittelbar nicht offenstände. — Die Einrichtung eines Staatsschuldbuches nach 
Ges. vom 25. April 1884 hat dem Ausschusse weitere Geschäfte gebracht. 
14) Ges. vom 29. Sept. 1834 K 11. 
15) Verf.-Urk. 3 107 Abs. 4; Ges. vom 29. Sept. 1834 Fs 15 u. 16; Ges. v. 30. Juni 1904 
z 23 Abs. 2 (vor der Oberrechnungskammer steht der Landtagsausschuß „an Stelle des Ressort- 
ministeriums“). 
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