212 Vierter Abschnitt: Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung. 25.
wesen zu revidieren“. 10) Auch ist das Finanzministerium ermächtigt, wenn es für gut
hält, einen seiner Beamten dem Ausschuß „beizuordnen“" mit nur beratender Stimme. 17)
Im Rechte der Oberausfsicht liegt hier, wie überall, das Einschreiten zur Verhütung und
Bekämpfung von Gesetzwidrigkeiten. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn das
Gesetz bestimmt: der Ausschuß könne in schwierigen Fällen „bei dem Finanzministerium
anfragen und von diesem innerhalb der Grenzen der ihm übertragenen Oberausfsicht eine
Entscheidung einholen". 13) Die Grenzen der Oberaufsicht sind eben gegeben durch den
Umfang der Frage der Gesetzmäßigkeit, und die Bedeutung der Bestimmung liegt wesent-
lich darin, daß das Ministerium hier verpflichtet wird, auf Anfrage im voraus Auskunft
zu geben über seine Stellung zu der Sache.
Mehr bedeutet die Oberaufsicht des Finanzministeriums nicht, und zwar deshalb nicht,
weil hier fehlt, was der Oberaussicht in anderen Fällen ihre weitergehende Kraft und Wirk-
samkeit verleihen mag, die Dienstpflicht nämlich des Beaufsichtigten und die Vertretung
des Dienstherrn durch die Aufsichtsbehörde. Die Mitglieder sind keine Beamten und keine
Staatsdiener; sie stehen nicht im Dienstpflichtverhältnis zum König, noch auch zu ihren
Kollegen im Landtag; also auch nicht zum Staate; denn ein Dienstpflichtverhältnis zum
Staat an sich, in abstracto, gibt es nicht. Folglich können ihnen nur solche Vorschriften
und Auflagen gemacht werden, für die ein besonderer Rechtsgrund aus dem Gesetze ab-
zuleiten ist. 15)
5. Von diesem Standpunkte aus erhält auch die Frage der Verantwortlich-
keit der Mitglieder des Landtagsausschusses ihre richtige Be-
leuchtung. Das Gesetz bestimmt, daß diese Verantwortlichkeit bestehe, sowohl vor dem
Könige als vor den Ständen „für die Erfüllung der Verbindlichkeiten den Staatsgläubigern
gegenüber“".20) Damit ist nur der wichtigste Punkt hervorgehoben; die Verantwortlichkeit
umfaßt noch mehr. Aber bei jeder Verantwortlichkeit entsteht in erster Linie die Frage
nach der besonderen Rechtsgrundlage, auf der sie gebaut sein soll. Die Verantwortlichkeit
der Ausschußmitglieder ist nicht die von Beamten oder Staatsdienern. Ihre Stellung ist
grundsätzlich die von Mitgliedern jeder anderen ständischen Deputation, (Kommission
Ausschuß). Wenn, im Gegensatz zu allen anderen Deputationen, bei dieser der Gedanke
einer persönlichen Verantwortlichmachung auftaucht, so hat das seinen natürlichen Grund
darin, daß nur hier Geschäfte unmittelbar und mit äußerlicher Wirkung besorgt und er-
ledigt werden: es wird ein Stück Staatsverwaltung geführt. Da-
durch ist zweierlei Möglichkeit eröffnet:
— Die Mitglieder haben es übernommen, fremde Gelder zu verwalten, und sind da-
16) Verf.-Urk. # 107 Abs. 3: Ges. vom 29. Sept. 1834 8 13.
17) Ges. vom 29. Sept. 1834 F 10.
18) Ges. vom 29. Sept. 1834 F 12.
19) Richtig Fricker, Grundriß S. 209: „Eine Befehlsstellung der Regierung gegenüber
dem ständischen Ausschusse läßt sich aber nicht konstruieren. Denn das eigentliche Subiekt der
Verwaltung der Staatsschuld sind die Stände, welche diese ihre Verwaltung durch den Ausschuß
führen.“ Opitz, Staats-R. II S. 140/1I41, erklärt dagegen die Ausschußmitglieder für Beamte,
wenn ihnen auch die Eigenschaft als Staatsdiener (im Sinne des Gesetzes von 1835) nicht zukommen
soll. Doch folgert er daraus keine dienstliche Abhängigkeit, beschränkt vielmehr die Oberaufsicht
der Regierung auf die im Gesetze ausdrücklich erwähnten Dinge (a. a. O. S. 141). — Die Aus-
schußmitglieder beziehen bei ihrer Tätigkeit die in der Landtagsordnung für Kammermitglieder
vorgesehenen Tagegelder und Reisekosten: Geschäftsanweisung § 33.
20) Ges. v. 29. Sept. 1834 8 14.