g 26. Rechtsverfahren zur Gewähr der Verfassung. 223
fassungsurkunde.26) Um sie außer Kraft zu setzen, bedarf es also eines Gesetzes in den
Formen der Verfassungsänderung. —
Reichs.-Verf. Art. 76 Abs. 2 beruft den Bundesrat zur Erledigung von „Verfassungs-
streitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Ent-
scheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist“. Da in Sachsen durch Verf.-Urk. 3 153 eine
solche Behörde bestimmt, die Voraussetzung von Reichs-Verf. Art. 76 Abs. 2 also nicht
gegeben ist, so findet diese Zuständigkeit des Bundesrates auf Sachsen keine Anwendung.27)
26) Verf.-Urk. & 153 Abs. 3. Das ist natürlich etwas ganz anderes als die Rechtskraft eines
Urteils; es ist auch mehr als die bloße „Schlichtung“ einer Verfassungsstreitigkeit Gaenel,
Deutsch. Staats-R. I S. 569); es ist ein Stück übertragener Verfassungsgesetzgebung.
27) Haenel, Deutsch. Staats-R., 1, S. 570, nimmt an, daß auch in solchem Falle das
Reich noch zum Einschreiten berufen sei, wenn aus irgendeinem Grunde die staatliche Einrichtung
zur Verfassungsstreitentscheidung versage wegen Verfassungsbruch, Kompetenzbestreitung, Wei-
gerung, sich zu unterwerfen. Aber der Art. 76 Abs. 2 will doch nur Platz greifen, wo der Staat
eine solche Behörde überhaupt nicht bestellt hat; hat er das getan, so ist es die Meinung seiner
Verfassung, daß Fürst und Stände es untereinander auszumachen haben, wie sie mit etwa nicht
vorgesehenen Streitigkeiten fertig werden, und das respektiert die Reichsverfassung. Wenn dem-
nach der Art. 76 Abs. 2 seinem Sinne und Wortlaut nach im Falle Sachsens nicht anwendbar ist,
so lange wenigstens nicht, als unsere Verfassungsbestimmung besteht, dann ist nicht abzusehen,
–B* “*13 seine Buständigkeit zum Einschreiten nehmen soll. Vgl. auch Seydel, Komment.
z. Reichs-Ver